BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Art. 2

Verbindungsstellen nach Artikel 24 des Abkommens sind

1. in der Republik Österreich

a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

b) für das Arbeitslosengeld:

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;

2. in der Republik Polen

a) für die Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Rentenversicherung:

Sozialversicherungsanstalt, Landwirtschaftliche Sozialversicherungskasse für die Sozialversicherung der Landwirte,

b) für die Sachleistungen:

Ministerium für Gesundheit,

c) für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Landesarbeitsamt.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

Art. 3

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen von Dienstnehmern, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

Art. 4

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

bei Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften von den zuständigen Stellen der Sozialversicherungsanstalt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Art. 5

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in der Republik Polen

von dem in Betracht kommenden Träger der Gesundheits- oder Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

Art. 6

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 4 des Abkommens hat die betreffende Person dem für die Gewährung von Sachleistungen in Betracht kommenden Träger des Aufenthaltsortes zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind:

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. Kuren und ähnliche Behandlungen;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 150 Euro übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung der Kosten von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Art. 7

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Dieser Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Zahlung von Geldleistungen

Art. 8

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen

Art. 9

In den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

Artikel 10

Zahlung von Geldleistungen

Art. 10

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 11

Statistiken

Art. 11

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Zusammenstellung dieser Statistiken erfolgt jährlich in einer von den Verbindungsstellen festzulegenden Form und ist der anderen Seite zu übermitteln.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

Art. 12

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 13

Zahlung von Geldleistungen

Art. 13

Die zuständigen Träger haben Pensionen, Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 14

Statistiken

Art. 14

Auf Pensionen und Renten ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Gewährung von Leistungen

Art. 15

In den Fällen der Artikel 21 und 22 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

Art. 16

Für die Durchführung des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Geltungsdauer

Art. 17

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. September 2000 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.