BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Polen)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

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