BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Polen)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 01. Dezember 2000
Up-to-date

Die zuständigen Träger haben Pensionen, Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

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