BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Achenwald) (BRD)

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Achenwald) (BRD)

In Kraft seit 01. Oktober 1970
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Am Grenzübergang Achenwald werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bundesstraße Nr. 181 von der gemeinsamen Grenze auf der nördlichen Pittenbachbrücke bis zum Amtsplatz und die Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen Pittenbachbrücke bis zur Einmündung in die Bundesstraße Nr. 181;

- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

- die Abfertigungshalle im Inselgebäude einschließlich der Zugänge;

- die Abfertigungsrampe, die Untersuchungsgrube, den Dispositionsraum und die Garage mit den jeweiligen Zugängen in und an der östlich vom Inselgebäude gelegenen Güterhalle;

- die westlich vom Inselgebäude befindliche Brückenwaage;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume der Dienstgebäude, und zwar

- die nordwestlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume des Inselgebäudes;

- in der östlich vom Inselgebäude gelegenen Güterhalle den nordwestlichen Lagerraum und den nordwestlichen Büroraum.

Artikel 3

Art. 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auch auf der Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen auf der Rauchstubenbrücke und der Geißalmbrücke (Walchenstraße) auf deutsches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straße zum örtlichen Bereich.

Anl. 1

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 157.754-12/70

Verbalnote

Anl. 1

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Achenwald folgende Vereinbarung vorschlägt:

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S. Wien, am 6. Juli 1970

An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Wien

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

V 3-81.00 7/70

Verbalnote

Anl. 1

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.748-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

L. S. Wien, am 8. Juli 1970

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien