Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße Nr. 181 von der gemeinsamen Grenze auf der nördlichen Pittenbachbrücke bis zum Amtsplatz und die Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen Pittenbachbrücke bis zur Einmündung in die Bundesstraße Nr. 181;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- die Abfertigungshalle im Inselgebäude einschließlich der Zugänge;
- die Abfertigungsrampe, die Untersuchungsgrube, den Dispositionsraum und die Garage mit den jeweiligen Zugängen in und an der östlich vom Inselgebäude gelegenen Güterhalle;
- die westlich vom Inselgebäude befindliche Brückenwaage;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume der Dienstgebäude, und zwar
- die nordwestlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume des Inselgebäudes;
- in der östlich vom Inselgebäude gelegenen Güterhalle den nordwestlichen Lagerraum und den nordwestlichen Büroraum.
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