BundesrechtInternationale VerträgePostdienste - Abkommen

Postdienste - Abkommen

In Kraft seit 01. November 1989
Up-to-date

Art. 1

01.11.1989

Artikel 1

Allgemeiner Grundsatz

(1) Die österreichische Post anerkennt die Gültigkeit der Briefmarken, die von der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben werden.

(2) Die österreichische Post befördert Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken gemäß Absatz 1 freigemacht sind, nach den Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich.

Art. 2

01.11.1989

Artikel 2

Umfang des Postdienstes

(1) Es werden ausschließlich nichtbescheinigte Briefe und Postkarten befördert, die bei der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens aufgegeben werden und zur Abgabe innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich bestimmt sind.

(2) Bescheinigte Briefe und Postkarten sowie andere Postsendungen werden nicht befördert.

(3) Sonderbehandlungen sind nicht zugelassen.

Art. 3

01.11.1989

Artikel 3

Sammelsendungen

Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens übermittelt jeweils einen oder mehrere Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken des Ordens freigemacht sind, nach deren Entwertung durch die Post des Ordens in einem verschlossenen Sammelkuvert, das 2 kg nicht übersteigen darf und nach den Bestimmungen der italienischen Postverwaltung ausreichend mit italienischen Briefmarken freigemacht ist, an den Leiter des österreichischen Postamtes 1150 Wien.

Art. 4

01.11.1989

Artikel 4

Beförderung und Nachsendung

(1) Die in Sammelsendungen gemäß Artikel 3 übermittelten Briefe und Postkarten werden vom Postamt 1150 Wien mit einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels dieses Postamtes versehen.

(2) Die Österreichische Post übernimmt die Weiterleitung und Abgabe dieser Sendungen innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich.

(3) Die Nachsendung derartiger Sendungen ist nur innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich zulässig.

Art. 5

01.11.1989

Artikel 5

Unzustellbare Briefe und Postkarten, Rücksendung und Nachforschung

Nach den Bestimmungen dieses Abkommens oder aus tatsächlichen Gründen unzustellbare Briefe und Postkarten sowie rückzusendende Sendungen werden der Botschaft des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens in der Republik Österreich übergeben. Dieser Botschaft sind auch die von Dienststellen der österreichischen Post ausgefertigten oder beantworteten Nachforschungsschreiben zu übermitteln.

Art. 6

01.11.1989

Artikel 6

Vergütung

(1) Für jeden mit einer Sammelsendung an das österreichische Postamt 1150 Wien gemäß Artikel 3 übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden die jeweils geltende österreichische Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw. eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.

(2) Die während eines Kalenderjahres gemäß Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.

(3) Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.

Art. 7

01.11.1989

Artikel 7

Haftung

(1) Der Absender einer Sendung haftet für jeden Schaden an Personen oder Sachen, der auf sein Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.

(2) Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden verzichtet auf jede Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung in der Beförderung von Briefen und Postkarten, die mit seinen Briefmarken freigemacht sind, sowie auf Schadenersatz für sonstige Mängel, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.

Art. 8

01.11.1989

Artikel 8

Anwendung von Rechtsvorschriften

Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens nichts anderes vorsehen, werden bei der Durchführung dieses Vertrages die österreichischen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der für die Republik Österreich geltenden mehrseitigen Übereinkommen

- insbesondere des Weltpostvertrages und seiner Ausführungsvorschrift

- angewendet.

Art. 9

01.11.1989

Artikel 9

Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Postverwaltungen der Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bereinigt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Postverwaltungen der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege geregelt.

Art. 10

01.11.1989

Artikel 10

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt das Abkommen jeweils für ein Jahr verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1989

in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.