01.11.1989
Artikel 6
Vergütung
(1) Für jeden mit einer Sammelsendung an das österreichische Postamt 1150 Wien gemäß Artikel 3 übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden die jeweils geltende österreichische Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw. eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.
(2) Die während eines Kalenderjahres gemäß Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.
(3) Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.
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