01.11.1989
Artikel 1
Allgemeiner Grundsatz
(1) Die österreichische Post anerkennt die Gültigkeit der Briefmarken, die von der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben werden.
(2) Die österreichische Post befördert Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken gemäß Absatz 1 freigemacht sind, nach den Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich.
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