BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Seychellen)

Luftverkehrsabkommen (Seychellen)

In Kraft seit 01. November 1985
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragschließende Partei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Republik Seychellen auf der anderen Seite;

b) bezeichnet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;

c) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Seychellen den jeweils für Zivilluftfahrt zuständigen Minister oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

d) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

e) bezeichnet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

f) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

g) bezeichnet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;

h) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jede Unternehmung des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie proponiert oder betreibt;

i) bezeichnet der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bezeichnet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Art. 2 Verkehrsrechte

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in dem vorliegenden Abkommen angeführten Rechte. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Art. 3 Erforderliche Bewilligungen

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf diplomatischem Weg ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewandt werden.

5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.

Artikel 4

Art. 4 Aufhebung und Widerruf

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen, oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.

Artikel 5

Art. 5 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.

2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.

3. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

4. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung ausreicht, um die übliche und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, von oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken.

5. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Parteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verringert werden.

6. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das Problem zu lösen.

7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 6

Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 7

Art. 7 Befreiung von Zöllen und Abgaben

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren und Steuern mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte befreit:

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Art. 8 Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

2. Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Parteien, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.

Artikel 9

Art. 9 Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

Fluggäste, Fracht und Gepäck im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien, die nicht den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck- und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 10

Art. 10 Beförderungstarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit in angemessener Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

7. Ein Tarif tritt nur dann in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 11

Art. 11 Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgenommen.

Artikel 12

Art. 12 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, seine eigenen Vertreter gemeinsam mit dem für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendigen technischen und kaufmännischen Personal einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

2. Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 13

Art. 13 Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität notwendig sein können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Artikel 14

Art. 14 Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratung (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden kann) hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

Artikel 15

Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten bestellt werden soll. Jede Vertragschließende Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraums zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragschließende Partei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragschließenden Partei auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.

Artikel 16

Art. 16 Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 17

Art. 17 Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

Artikel 18

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 16. September 1985 in Victoria in englischer Sprache.

Anhang

Anl. 1

A. Das von der Regierung der Republik Seychellen namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte Ankunftspunkte
Punkte in der Republik Seychellen Wien

B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte Ankunftspunkte
Punkte in der Republik Österreich Mahe

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.