Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragschließende Partei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Republik Seychellen auf der anderen Seite;
b) bezeichnet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
c) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Seychellen den jeweils für Zivilluftfahrt zuständigen Minister oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
d) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
e) bezeichnet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
f) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;
g) bezeichnet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;
h) bezeichnet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jede Unternehmung des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie proponiert oder betreibt;
i) bezeichnet der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bezeichnet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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