Fluggäste, Fracht und Gepäck im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien, die nicht den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck- und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
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