BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

In Kraft seit 19. November 1974
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Republik Österreich beteiligt sich an der Erstattung der Mittel, welche die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien in die Arbeiten zur Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen auf der Donau durch die Konstruktion des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems investiert haben, mit einem Betrag von fünf Millionen US-Dollar.

Art. 2 Artikel 2

Die Republik Österreich bezahlt den in Artikel 1 erwähnten Betrag während des Zeitraumes 1974-1977 in vier gleichen Jahresraten, jeweils im Laufe des 1. Quartals des betreffenden Jahres.

Art. 3 Artikel 3

Der von der Republik Österreich bezahlte Teilbetrag wird in zwei gleichen Teilen, getrennt an die Sozialistische Republik Rumänien und an die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, überwiesen.

Art. 4 Artikel 4

Für den unter Artikel 1 genannten Betrag bzw. für die jährlichen Restbeträge werden keine Zinsen berechnet.

Art. 5 Artikel 5

Alle mit dem Betrieb der Schiffahrtseinrichtungen am Stromabschnitt des Eisernen Tores und mit ihrer Erhaltung in technisch funktionsfähigem Zustand verbundenen Kosten werden von der Sozialistischen Republik Rumänien und von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien getragen.

Art. 6 Artikel 6

Alle in den Artikeln 1-5 aufgezählten Verpflichtungen der drei Vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung wirksam, daß die Donaukommission Beschlüsse mit dem Ziele faßt, daß die Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor, deren Funktionsweise in den Artikeln 21, 22, 23, 31, 32, 33, 36, 37, 38 und 43 der Belgrader Konvention geregelt ist, zu fungieren aufhört und die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklären, auf die Rechte, die ihnen auf Grund dieser Artikel hinsichtlich der Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor zustehen, zu verzichten.

Art. 7 Artikel 7

Die technischen Vorkehrungen betreffend die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehene Zahlung werden zwischen den zuständigen Organen der Republik Österreich einerseits und den zuständigen Organen der Sozialistischen Republik Rumänien bzw. der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits geregelt.

Art. 8 Artikel 8

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragschließenden Teile einander die Erfüllung der in jedem Land erforderlichen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Wien, am 27. November 1973 in drei Ausfertigungen in deutscher, rumänischer und serbokroatischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind.