Art. 6 Artikel 6 — Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
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Alle in den Artikeln 1-5 aufgezählten Verpflichtungen der drei Vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung wirksam, daß die Donaukommission Beschlüsse mit dem Ziele faßt, daß die Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor, deren Funktionsweise in den Artikeln 21, 22, 23, 31, 32, 33, 36, 37, 38 und 43 der Belgrader Konvention geregelt ist, zu fungieren aufhört und die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklären, auf die Rechte, die ihnen auf Grund dieser Artikel hinsichtlich der Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor zustehen, zu verzichten.
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