Die technischen Vorkehrungen betreffend die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehene Zahlung werden zwischen den zuständigen Organen der Republik Österreich einerseits und den zuständigen Organen der Sozialistischen Republik Rumänien bzw. der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits geregelt.
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