Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
(Begriffsbestimmungen)
Art. 2(Gründung der ITSO)
Art. 3Hauptzweck und Kernprinzipien der ITSO
Art. 4Erfassungsbereich der nationalen öffentlichen Telekommunikationsdienste
Art. 5Aufsicht
Art. 6(Rechtspersönlichkeit)
Art. 7Finanzgrundssätze
Art. 8(Struktur der ITSO)
Art. 9Versammlung der Vertragsparteien
Art. 10Generaldirektor
Art. 11Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Art. 12Frequenzzuteilungen
Art. 13(Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der ITSO)
Art. 14Austritt
Art. 15(Änderungen)
Art. 16(Beilegung von Streitigkeiten)
Art. 17(Unterzeichnung)
Art. 18(Inkrafttreten)
Art. 19(Verschiedenes)
Art. 20(Depositär)
Art. 21Geltungsdauer
Anl. 1Vorwort
ARTIKEL I
Art. 1 (Begriffsbestimmungen)
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) „Übereinkommen“ bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschließlich der Anlage und aller Änderungen, aber ausschließlich aller Artikelüberschriften;
b) „Weltraumsegment“ bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
c) „Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
d) „Unternehmen“ den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger einschließlich dessen/deren Rechtsnachfolgers, auf den/die das Weltraumsystem der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation übertragen wird;
e) auf kommerzieller Basis“ die handels- und geschäftsüblichen Gepflogenheiten in der Telekommunikationsindustrie;
f) „öffentliche Fernmeldedienste“ bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benützung zur Verfügung stehen z. B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zum des Unternehmens Weltraumsegment haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen;
g) „Vorläufiges Übereinkommen“ bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;
h) „Lifeline Connectivity Obligation“ (Verpflichtung zur Sicherung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder „LCO“ die von dem Unternehmen übernommene und im LCO-Vertrag niedergelegte Verpflichtung, dem LCO-Nutznießer kontinuierlich Telekommunikationsdienste zu erbringen;
i) „Sonder-Übereinkommen“ bezeichnet das von den Regierungen oder von Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;
j) „Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse“ das rechtsverbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kernprinzipien einhält;
k) „Kernprinzipien“ die in Artikel
l) „Gemeinsames Erbe“ diejenigen Frequenzzuteilungen im Zusammenhang mit der Voranmeldung, Koordinierung oder Registrierung von gemäß Artikel XII dieses Übereinkommens an eine oder mehrere Parteien zu übertragenden Umlaufbahnpositionen im Namen der Parteien bei der Internationalen Fernmeldeunion („ITU“) gemäß den Vorschriften der Funkbestimmungen der ITU
m) „Weltweite Abdeckung“ den maximalen geographischen Erfassungsbereich der Erde bis zu dem nördlichsten und dem südlichsten Breitengrad, der für in geostationärer Umlaufbahn befindliche Satelliten sichtbar ist;
n) „Weltweiter Anschluss“ die den Nutznießern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung durch das Unternehmen zur Verfügung gestellten Zusammenschaltmöglichkeiten, damit die Kommunikation innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion ermöglicht werden kann, wie auf der Bevollmächtigtenkonferenz der ITU 1965 in Montreux definiert;
o) „nichtdiskriminierender Zugang“ die angemessene und gleichberechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;
p) „Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet worden ist;
q) „Vermögenswert“ bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;
r) „LCO-Nutznießer“ alle Nutznießer, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschließen;
s) „Verwaltung“ jede Art von Regierungsstelle oder Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Statuten der Internationalen Fernmeldeunion und dem Übereinkommen über die Internationale Fernmeldeunion sowie den Verwaltungsbestimmungen zuständig ist.
ARTIKEL II
Art. 2 (Gründung der ITSO)
Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, nachstehend als „ITSO“ bezeichnet.
ARTIKEL III
Art. 3 Hauptzweck und Kernprinzipien der ITSO
a) Unter Berücksichtigung der Errichtung des Unternehmens besteht der Hauptzweck der ITSO darin, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kernprinzipien zu gewährleisten.
b) Die Kernprinzipien sind:
i) die weltweite Anschlussfähigkeit und Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii) die LCO-Nutznießer des Unternehmens zu versorgen; und
iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.
ARTIKEL IV
Art. 4 Erfassungsbereich der nationalen öffentlichen Telekommunikationsdienste
Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind für die Zwecke der Anwendung des Artikel III folgende Dienste gleichgestellt:
a) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
b) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
ARTIKEL V
Art. 5 Aufsicht
Die ITSO ergreift alle Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses einer Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse, die geeignet sind, um die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen in bezug auf bestehende und künftige öffentliche Telekommunikationsdienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Basis verfügbar ist, insbesondere des Prinzips des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens zu beaufsichtigen.
ARTIKEL VI
Art. 6 (Rechtspersönlichkeit)
a) Die ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit,
i) Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen;
ii) Verträge zu schließen;
iii) Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und
iv) Prozeßpartei zu sein.
b) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
ARTIKEL VII
Art. 7 Finanzgrundssätze
a) Die ITSO wird für den nach Artikel XXI festgesetzten Zeitraum von zwölf Jahren dadurch finanziert, dass zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen bestimmte finanzielle Vermögenswerte einbehalten werden.
b) Falls die ITSO mehr als zwölf Jahre besteht, wird sie durch die Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse mit Mitteln versehen.
ARTIKEL VIII
Art. 8 (Struktur der ITSO)
Die ITSO hat folgende Organe:
a) die Versammlung der Vertragsparteien; und
b) ein geschäftsführendes Organ unter Leitung des Generaldirektors, das der Versammlung der Vertragsparteien gegenüber verantwortlich ist.
ARTIKEL IX
Art. 9 Versammlung der Vertragsparteien
a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Politik und die langfristigen Ziele der ITSO.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um
i) den weltweiten Anschluss und die weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii) die Nutznießer des lebensnotwendigen Anschlusses zu versorgen; und
iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.
d) Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
i) dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer ihr dies zweckmäßig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die sich direkt auf die Kernprinzipien beziehenden Tätigkeiten des Unternehmens;
ii) über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Artikel XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden;
iii) den Generaldirektor gemäß Artikel X zu ernennen und zu entlassen;
iv) vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschließen;
v) Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach Ermessen darüber zu entscheiden;
vi) in Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäß Artikel XIV Buchstabe b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
vii) über Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationale Organisationen betreffen;
viii) von Vertragsparteien unterbreitete Beschwerden zu prüfen;
ix) Fragen bezüglich des Gemeinsamen Erbes der Vertragsparteien zu prüfen;
x) über die Genehmigung, auf die in Artikel IV Buchstabe b dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, zu beschließen;
xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
xii) die erforderlichen Beschlüsse über außerhalb des genehmigten Haushalts anfallende Eventualverbindlichkeiten herbeizuführen;
xiii) einen Rechnungsprüfer zur Prüfung der Ausgaben und Konten der ITSO zu benennen;
xiv) die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 der Anlage A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäß der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse einleiten kann;
xvi) über Änderungsvorschläge zur Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse zu entscheiden; und
xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieser Vereinbarung übertragen werden.
e) Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, das erste Mal spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumssystems durch die ITSO auf das Unternehmen. Über die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien hinaus kann die Versammlung der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen des Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Tagung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über die Bedingungen, unter denen der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.
f) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Den Vertragsparteien wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abzugeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmäßig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
g) Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.
h) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für die Teilnahme und die Stimmabgabe..
i) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
ARTIKEL X
Art. 10 Generaldirektor
a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien direkt verantwortlich ist.
b) Der Generaldirektor
i) ist der höchste leitende Amtsträger der ITSO und ihr Vertreter in Rechtsangelegenheiten, er ist für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschließlich der Ausübung vertraglicher Rechte verantwortlich;
ii) handelt im Einklang mit der Politik und den Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien;
iii) wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien aus dem Amt entfernt werden. Eine Ernennung einer Person zum Generaldirektor für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ist nicht möglich.
c) Von überragender Bedeutung bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des übrigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem die Notwendigkeit, die Erfüllung höchster Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Kompetenz und Effizienz zu gewährleisten, wobei mögliche Vorteile der Personalanwerbung und des Personaleinsatzes in verschiedenen Regionen und geographischen Gebieten zu prüfen sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs enthalten sich jedweder Handlung, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar ist.
d) Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und die Standard-Anstellungsbedingungen für Beamte und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.
e) Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen;
f) Der Generaldirektor
i) überwacht die Einhaltung des Kernprinzips durch das Unternehmen, dass LCONutznießer durch Erfüllung der LCO-Verträge bedient werden;
ii) prüft die Entscheidungen des Unternehmens in bezug auf Anträge auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags;
iii) unterstützt LCO-Nutznießer durch Vermittlungsdienste in der Beilegung von Streitfällen mit dem Unternehmen; und
iv) berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCONutznießer beschließt, ein Schlichtungsverfahren gegen das Unternehmen einzuleiten.
g) Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die unter Buchstabe d bis f aufgeführten Fragen Bericht.
h) Gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.
i) Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse.
j) Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle sich aus dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien ergebenden Fragen und teilt die Ansichten der Vertragsparteien der/den Notifizierenden Verwaltung(en) mit.
k) Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäß Artikel XI Buchstabe c gerichtliche Schritte einzuleiten, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kernprinzipien einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in dem Bestreben in Verbindung, eine Lösung der Problemsituation zu finden und kann gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe e festgelegten Bedingungen eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen.
l) Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Beamten des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors vakant ist. Der amtierende Generaldirektor ist befugt, alle Rechte des Generaldirektors gemäß diesem Übereinkommen auszuüben. Ist das Amt des Generaldirektors vakant, dient der amtierende Generaldirektor in dieser Eigenschaft so lange, bis das Amt des Generaldirektors so schnell wie möglich neu besetzt und die Besetzung nach Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels bestätigt worden ist.
ARTIKEL XI
Art. 11 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
a) Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel den Kernprinzipien nach Artikel III und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
b) Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der ITSO einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der ITSOfür diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
c) Die Vertragsparteien veranlassen die nach geltendem nationalen Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Maßnahmen, um dem Unternehmen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbsneutraler Weise die Erfüllung der Kernprinzipien zu ermöglichen.
ARTIKEL XII
Art. 12 Frequenzzuteilungen
a) Die Vertragsparteien der ITSO behalten die ihnen gewährten Umlaufbahnpositionen und Frequenzzuteilungen, die im Namen der Vertragsparteien gerade bei der ITU gemäß den Funkvorschriften der ITU koordiniert oder registriert werden, bis zu dem Zeitpunkt bei, an dem die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en) der Verwahrstelle mitgeteilt hat/haben, dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat/haben. Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, die alle Vertragsparteien gegenüber der ITU vertritt, solange die Vertragsparteien der ITSO solche Zuteilungen beibehalten.
b) Die nach Buchstabe a ausgewählte Vertragspartei, die alle Vertragsparteien während des Zeitraums vertritt, in dem die ITSO die Zuteilungen behält, überträgt nach Erhalt der Mitteilung der Verwahrstelle, dass eine von der Versammlung der Vertragsparteien als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen ausgewählte Partei dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat, solche Zuteilungen an die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en).
c) Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, damit sie als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen fungiert, ist gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gehalten:
i) die Nutzung dieser Frequenzzuteilung durch das Unternehmen zu autorisieren, so dass die Kernprinzipien eingehalten werden können; und
ii) Für den Fall, dass das Unternehmen oder jeder künftige Rechtsträger, der die Frequenzzuteilungen aus dem gemeinsamen Erbe verwendet, auf solche Frequenzzuteilung(en) verzichtet, solche Zuteilung(en) auf andere Weise nutzt als in diesem Übereinkommen festgelegt ist oder sich für Bankrott erklärt, sollen die notifizierenden Verwaltungen die Verwendung von solchen Frequenzzuteilung(en) nur Rechtsträgern genehmigen, die eine Vereinbarung über Leistungen im Öffentlichen Interesse unterzeichnet haben, damit es ITSO ermöglicht wird, sicherzustellen, dass die ausgewählten Rechtsträger die Kernprinzipien erfüllen.
d) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei in dem Fall, dass sie als die als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen gewählte Vertragspartei kein Mitglied der ITSO nach Artikel XIV mehr ist, an alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Funkvorschriften der ITU gebunden und unterliegt ihnen, bis die Frequenzzuteilungen in Übereinstimmung mit den Verfahren der ITU auf eine andere Vertragspartei übertragen worden sind.
e) Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, um als notifizierende Verwaltung nach Buchstabe c oben zu fungieren, ist gehalten
i) mindestens einmal jährlich dem Generaldirektor einen Bericht über die Behandlung zu erstatten, die dem Unternehmen seitens der notifizierenden Verwaltung zuteil geworden ist, wobei insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Partei nach Artikel XI Buchstabe c eingegangen wird;
ii) nachzusuchen um die Ansichten des Generaldirektors namens der ITSO hinsichtlich von Maßnahmen, die zur Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen erforderlich sind;
iii) mit dem Generaldirektor namens der ITSO bei möglichen Tätigkeiten der notifizierenden Verwaltung(en) zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu LCO-Ländern zu erweitern;
iv) dem Generaldirektor Mitteilung zu machen und sich mit ihm zu konsultieren zu Fragen von ITU-Satellitensystemkoordinationen, die im Namen des Unternehmens mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anschlussfähigkeit und die Dienste für LCO-Nutznießer zu erhalten; und
v) sich mit der ITU in bezug auf den Satelliten-Kommunikationsbedarf der LCO-Nutznießer zu beraten.
ARTIKEL XIII
Art. 13 (Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der ITSO)
a) Sitz der ITSO ist Washington D.C., sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes bestimmt.
b) Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die ITSO und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögensteuern befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der ITSO im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögensteuern und Zöllen für die ITSO und ihre Vermögenswerte zu gewähren.
c) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewähren gemäß dem unter dieser lit. genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewährt gemäß dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen der ITSO, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Amtssitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser lit. genannten Amtssitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, schließt so bald wie möglich mit der ITSO ein Amtssitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls, so bald wie möglich, Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Amtssitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten.
ARTIKEL XIV
Art. 14 Austritt
a) i) Jede Vertragspartei kann auf eigenen Beschluss aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Verwahrer ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
ii) Die Notifikation über den Austrittsbeschluss einer Vertragspartei gemäß Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels ist vom Verwahrer an alle Vertragsparteien und das geschäftsführende Organ zu übermitteln.
iii) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel XII Buchstabe d wird der Austritt auf eigenen Beschluss für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der unter Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Kündigung wirksam und tritt dieses Übereinkommen für die Vertragspartei außer Kraft.
b) i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Mitteilung oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii) Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei gemäß Buchstabe b Ziffer i als aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Verwahrer mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
c) Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels beim Verwahrer bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
d) Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien gemäß Buchstabe b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
e) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.
ARTIKEL XV
Art. 15 (Änderungen)
a) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien verteilt.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel IX anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels IX über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß Buchstabe e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Verwahrer eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, an dem die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.
e) Der Depositär notifiziert allen Vertragsparteien die nach lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der ITSO ausgetreten sind.
f) Ungeachtet der lit. d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.
ARTIKEL XVI
Art. 16 (Beilegung von Streitigkeiten)
a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen der Anlage A zu diesem Übereinkommen unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.
b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren nach Anlage A unterworfen, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäß Anlage A einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
ARTIKEL XVII
Art. 17 (Unterzeichnung)
a) Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
i) für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
ii) für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmelde-Union
zur Unterzeichnung auf.
b) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
c) Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
d) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL XVIII
Art. 18 (Inkrafttreten)
a) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem SonderÜbereinkommen innehatten. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
b) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß lit. a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
c) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach lit. a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet
i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;
ii) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, oder
iii) mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluß notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii dieses Buchstabens, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIV Buchstabe c dieses Übereinkommens.
d) Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es außer Kraft.
ARTIKEL XIX
Art. 19 (Verschiedenes)
a) Die Amts- und Arbeitssprachen der ITSO sind Englisch, Französisch und Spanisch.
b) Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, daß Abschriften aller ITSO-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien verteilt werden,
c) Im Einklang mit Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der ITSO zur Kenntnisnahme.
ARTIKEL XX
Art. 20 (Depositär)
a) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.
b) Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositärs hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XVIII lit. a genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.
c) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens läßt es der Depositär nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
ARTIKEL XXI
Art. 21 Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen mit Wirkung des zwölften Jahrestages des Zeitpunkts, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde, durch Abstimmung der Vertragsparteien gemäß Artikel IX Buchstabe f außer Kraft setzen. Ein solcher Entschluss gilt als materiellrechtliche Frage.
ZU URKUND DESSEN haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.
ANLAGE A
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ARTIKEL 1
Anl. 1
Parteien in einem nach dieser Anlage eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Artikel XVI dieses Übereinkommens bezeichneten Parteien.
ARTIKEL 2
Anl. 1
Ein nach dieser Anlage ordnungsgemäß gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.
ARTIKEL 3
Anl. 1
a) Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der der zweiten darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach dieser Anlage eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beigefügt, und verteilt diese Liste spätestens dreißig Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.
b) Aus der unter lit. a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter lit. a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
c) Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elektronischem Weg teilnehmen. Die Gruppe ist beschlußfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
d) Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter lit. a erwähnten Liste. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter lit. c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.
e) Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach lit. b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien dafür, daß die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, daß eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.
f) Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluß aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.
ARTIKEL 4
Anl. 1
a) Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:
i) eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;
ii) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des nach dieser Anlage zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt;
iii) eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen;
iv) im Fall einer Streitigkeit, für die nach Artikel XVI dieses Übereinkommens die Zustimmung der Streitparteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach dieser Anlage ist, einen Nachweis dieser Zustimmung;
v) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.
b) Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach lit. a zugeleiteten Schriftstücks.
ARTIKEL 5
Anl. 1
a) Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 lit. a dieser Anlage beschriebenen Schriftstückes erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 lit. a dieser Anlage bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.
b) Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 lit. a dieser Anlage mitgeteilt wurden.
c) Innerhalb von dreißig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieser Anlage gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe außer sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.
d) Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.
ARTIKEL 6
Anl. 1
a) Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemäßen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:
i) Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz;
ii) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Artikel 5 lit. c bzw. b dieser Anlage ein Ersatz bestimmt.
b) Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter lit. a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach lit. a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieser Anlage befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
ARTIKEL 7
Anl. 1
a) Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
b) Das Verfahren findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die ITSO und die Vertragsparteien, die Parteien in dem Verfahren sind, ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die ITSO Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
c) Im Falle einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befaßt sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.
d) Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmäßig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.
e) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
f) Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVI dieses Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.
g) Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
h) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, daß die Streitigkeit seine in Artikel XVI des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
i) Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
j) Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
k) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
l) Das Gericht kann im Einklang mit den in dieser Anlage niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.
ARTIKEL 8
Anl. 1
Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, daß es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.
ARTIKEL 9
Anl. 1
Eine Vertragspartei, die nicht Partei des Verfahrens ist oder ITSO kann, wenn sie der Ansicht sind, daß sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben, beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschließt das Gericht, daß der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.
ARTIKEL 10
Anl. 1
Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.
ARTIKEL 11
Anl. 1
Jede Vertragsparteiund die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
ARTIKEL 12
Anl. 1
Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht wahrend der Beratung der Sache vorläufige Maßnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.
ARTIKEL 13
Anl. 1
a) Die Entscheidung des Gerichts stützt sich
i) auf dieses Übereinkommen sowie
ii) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
b) Die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer nach Artikel 7 lit. g dieser Anlage auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die ITSO Partei und entscheidet das Gericht, daß ein Beschluß eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch dieses Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.
c} Bei Streitigkeiten über der. Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.
ARTIKEL 14
Anl. 1
Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts einschließlich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die ITSO Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der ITSO.