a) Die ITSO wird für den nach Artikel XXI festgesetzten Zeitraum von zwölf Jahren dadurch finanziert, dass zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen bestimmte finanzielle Vermögenswerte einbehalten werden.
b) Falls die ITSO mehr als zwölf Jahre besteht, wird sie durch die Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse mit Mitteln versehen.
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