BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

In Kraft seit 04. Oktober 1973
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Österreich durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.

(2) Griechischen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Art. 2 Artikel 2

Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Griechenland durchführen, sind von der griechischen Kraftfahrzeugsteuer (TELI KIKLOFORIAS) sowie der Parksteuer (TELI STATHMEFSEOS) befreit, wenn der Aufenthalt auf griechischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Art. 3 Artikel 3

(1) Das Übereinkommen, das griechischerseits der Ratifikation bedarf, tritt neunzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonaten Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 5. April 1972 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs *) außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juli 1973, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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*) Siehe BGBl. Nr. 201/1972