BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden StraßengüterverkehrsArt. 3

Art. 3Artikel 3

In Kraft seit 04. Oktober 1973
Up-to-date

(1) Das Übereinkommen, das griechischerseits der Ratifikation bedarf, tritt neunzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonaten Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 5. April 1972 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs *) außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juli 1973, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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*) Siehe BGBl. Nr. 201/1972

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