BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

In Kraft seit 16. April 1971
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Art. 1 Artikel 1

(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragstaates eingeführt werden, sind von den Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die im Gebiet des anderen Vertragstaates für die Benutzung oder das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern erhoben werden.

(2) Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gebiet eines Vertragstaates geführt werden dürfen und von der Zulassungspflicht befreit sind.

Art. 2 Artikel 2

(1) Die Befreiung wird für Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.

(2) Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht

1. für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;

2. für Fahrzeuge, die betriebsunfähig werden;

3. für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag als volle Tage zu rechnen.

Art. 3 Artikel 3

(1) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere ähnliche Gebühren sowie auf Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen weitergehende Befreiungen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des innerstaatlichen Rechts unberührt.

Art. 4 Artikel 4

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 5 Artikel 5

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. November 1969 in zwei Urschriften.