Art. 3 Artikel 3 — Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
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(1) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere ähnliche Gebühren sowie auf Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen weitergehende Befreiungen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des innerstaatlichen Rechts unberührt.
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