(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragstaates eingeführt werden, sind von den Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die im Gebiet des anderen Vertragstaates für die Benutzung oder das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern erhoben werden.
(2) Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gebiet eines Vertragstaates geführt werden dürfen und von der Zulassungspflicht befreit sind.
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