Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)
– Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzübe
Art. 2– Gütertransporte von oder nach einem der Vertrags
Art. 3– Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen
Art. 4– Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden
Art. 5– Unter das Kontingent fallen nicht:
Art. 6– An belgische Unternehmer wird der Ausweis nur be
Art. 7– Der Ausweis lautet auf eine bestimmte Person und
Art. 8– Den Unternehmern ist es gestattet, im Vertragsst
Art. 9– Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertra
Art. 10– Folgende Behörden sind zuständig:
Art. 11– Das vorliegende Abkommen setzt das Abkommen vom
Anl. 1Vorwort
Art. 1
– Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung, und zwar auf Transporte von oder nach einem der Vertragsstaaten, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie auf den Transitverkehr durch das Gebiet eines Vertragsstaates mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind.
In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.
Art. 2
– Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind, bedürfen eines vorher ausgestellten Ausweises (autorisation).
Keiner Ausweispflicht unterliegen:
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) Leichentransporte;
i) Beförderungen im Werkverkehr;
j) Gütertransporte mit Fahrzeugen, deren Nutzlast geringer als 500 kg ist.
Art. 3
– Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen Mustern gibt es zwei Arten von Ausweisen:
a) Dauerausweise , die für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten und für die Dauer eines Jahres gelten;
b) Befristete Ausweise , die für eine oder mehrere Fahrten und für die Dauer von höchstens 3 Monaten gelten.
Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht angeschlossen.
Art. 4
– Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.
Die Ausweise werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszufolgen.
Art. 5
– Unter das Kontingent fallen nicht:
a) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
b) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
c) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
d) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
Art. 6
– An belgische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer belgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
An österreichische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
Art. 7
– Der Ausweis lautet auf eine bestimmte Person und ist nicht übertragbar.
Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.
Art. 8
– Den Unternehmern ist es gestattet, im Vertragsstaat Rückfrachten in den Heimatstaat mitzunehmen.
Art. 9
– Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes einzuhalten.
Art. 10
– Folgende Behörden sind zuständig:
österreichischerseits das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,
belgischerseits das Verkehrsministerium.
Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten.
Art. 11
– Das vorliegende Abkommen setzt das Abkommen vom 20. Juni 1958 und das Zusatzprotokoll vom 20. Jänner 1964 außer Kraft und tritt an deren Stelle.
Es wird am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft treten und von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, falls es nicht von einem der beiden Vertragspartner drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Februar 1970 in zwei Exemplaren in deutscher, französischer und flämischer Sprache, wobei alle 3 Texte gleichwertig sind.
Anl. 1
Beilagen gemäß Artikel 3 des vorstehenden Abkommens:
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF