– Folgende Behörden sind zuständig:
österreichischerseits das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,
belgischerseits das Verkehrsministerium.
Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise