BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (UdSSR)

Luftverkehrsabkommen (UdSSR)

In Kraft seit 01. August 1968
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

1. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Rechte, um regelmäßige internationale Fluglinien auf den in Annex I des vorliegenden Abkommens bezeichneten Flugwegen einzurichten. Solche Linien und Flugwege werden im folgenden „Vertragslinien“ und „festgesetzte Flugwege“ genannt werden.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird beim Betrieb der Vertragslinien auf den festgesetzten Flugwegen folgende Rechte genießen:

a) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Punkten, die für die in Annex I dieses Abkommens angegebenen Flugwege bestimmt worden sind, durchzuführen, um Fahrgäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen;

b) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu nichtkommerziellen Zwecken an Punkten, die an den in Annex I dieses Abkommens angegebenen Flugwegen liegen, durchzuführen.

2. Die Flugwege der Flugzeuge und die Grenzüberflugsabschnitte setzt jeder der Vertragschließenden Teile für sein Gebiet fest.

3. Die Flüge der Flugzeuge beider Vertragschließenden Teile über das Gebiet eines dritten Staates werden in Übereinstimmung mit Genehmigungen, die ein jeder der Vertragschließenden Teile von der Regierung dieses dritten Staates erhalten hat, durchgeführt werden.

Art. 2 Artikel 2

1. Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betraut mit den Betrieb der in Annex I angeführten Vertragslinien das Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR, welches hiefür die Transportverwaltung der Internationalen Fluglinien der Zivilluftfahrt (AEROFLOT) namhaft macht.

2. Die Österreichische Bundesregierung macht für den Betrieb der in Annex I angegebenen Vertragslinien die Luftverkehrsunternehmung Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA), namhaft.

3. Alle kommerziellen Angelegenheiten, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Verkehrsfrequenz, der Beförderungstarife, der Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge auf dem Boden werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen AUA und AEROFLOT geregelt. Hiebei ist anzustreben, daß die beiderseits durch die Luftverkehrsunternehmungen gebotene Beförderungskapazität nach Möglichkeit die Verkehrsnachfrage befriedigt und daß sie keine unbillige Beeinträchtigung ihrer Interessen erleiden.

4. Zusatz- und Charterflüge werden gemäß den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles durchgeführt.

Art. 3 Artikel 3

Für die Sicherung der Flüge, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens durchgeführt werden, wird jeder der Vertragschließenden Teile den Flugzeugen des anderen Teiles die erforderlichen Mittel der funk- und lichttechnischen Sicherung und den notwendigen meteorologischen Dienst zur Verfügung stellen und dem anderen Teil Angaben über diese Einrichtungen sowie über Landungshäfen und über die Flugwege der Flugzeuge innerhalb seines Gebietes mitteilen.

Art. 4 Artikel 4

Jeder der Vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmung des anderen Vertragschließenden Teiles die Genehmigung für Flüge zu verweigern oder eine solche Genehmigung zurückzuziehen, wenn er keine Beweise dafür hat, daß das überwiegende Eigentumsrecht oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung durch Staatsbürger oder Organe des betreffenden Vertragschließenden Teiles ausgeübt wird.

Art. 5 Artikel 5

1. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf österreichischem Gebiet seitens der AEROFLOT werden in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben werden.

2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der UdSSR seitens der AUA werden nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge Leistungen auf österreichischem Gebiet von der AEROFLOT eingehoben werden.

Art. 6 Artikel 6

Die Verrechnungen zwischen den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden gemäß dem geltenden Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der UdSSR erfolgen.

Die der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung zustehenden Beträge werden frei und ohne Belastung durch irgendwelche Abgaben oder Einschränkungen überwiesen.

Art. 7 Artikel 7

1. Flugzeuge, die Flüge gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von sonstigen Abgaben befreit sein; dies gilt auch für jene Fälle, in denen sie während des Fluges über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden, jedoch nicht in den Fällen, in denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles übereignet werden.

2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für die Durchführung und Gewährleistung der Flüge gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes des Flugzeuges bestimmt sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, jedoch ohne das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.

3. Während die oben angeführten Gegenstände sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle der Zollbehörden.

Art. 8 Artikel 8

1. Die Flugzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmungen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine, Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung für Funkanlagen mit sich führen. Darüber hinaus werden die zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen, und werden diese Dokumente den zuständigen Organen des anderen Vertragschließenden Teiles bekanntgeben. Die Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im Besitz der vorgeschriebenen Zeugnisse sein.

2. Alle oben genannten Dokumente, die von einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles als gültig anerkannt werden.

Art. 9 Artikel 9

1. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles, die den Einflug oder den Ausflug von Luftfahrzeugen, die internationale Flüge durchführen, in sein Gebiet beziehungsweise aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die Navigation dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Gebietes betreffen, werden auch auf die Luftfahrzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen Anwendung finden und sind von diesen Luftfahrzeugen während ihres Einfluges, Ausfluges oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden Teiles zu beobachten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetze und Vorschriften werden die Vertragschließenden Teile Maßnahmen zur unverzüglichen Untersuchung und Abstellung solcher Zuwiderhandlungen sowie zu ihrer künftigen Vermeidung treffen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden der Vertragschließenden Teile, die den Einflug oder den Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Frachten von Luftfahrzeugen in sein Gebiet beziehungsweise aus seinem Gebiet betreffen, insbesondere Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften, werden auf Fluggäste, Besatzungen und Frachten der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen während ihres Einfluges, Ausfluges oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden Teiles Anwendung finden.

Art. 10 Artikel 10

1. Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderung und der Bedienung der Flugzeuge gewähren die Vertragschließenden Teile gegenseitig an AUA und AEROFLOT das Recht, ihre Repräsentanten in Wien beziehungsweise in Moskau, wie auch an anderen Punkten, die die Flugzeuge der AUA und der AEROFLOT anfliegen werden, zu unterhalten.

2. Die in diesem Artikel genannten Repräsentanten sowie auch die Mitglieder der Besatzungen von Flugzeugen, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Flüge durchführen, müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise der UdSSR sein.

Art. 11 Artikel 11

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich den anderen Teil davon verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses treffen und auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte Einreise von Vertretern dieses Teiles in sein Gebiet zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses gewährleisten sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung und die Fluggäste, wenn diese bei dem Ereignis zu Schaden gekommen sind, einleiten und die Unversehrtheit der in diesem Flugzeug befindlichen Post-, Gepäck- und Frachtstücke gewährleisten. Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ereignisse zu unterrichten.

Art. 12 Artikel 12

1. Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit beraten, um die Beachtung der Grundsätze und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.

2. Falls der eine oder der andere Vertragschließende Teil den Wunsch äußert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er das Ersuchen stellen, in Konsultationen mit dem anderen Vertragschließenden Teil zu treten. Diese Konsultationen müssen innerhalb von 60 Tagen ab Einlangen des vorerwähnten Ersuchens begonnen werden.

Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens tritt in der gleichen Weise in Kraft, wie dies für das Inkrafttreten des Abkommens selbst vorgesehen ist.

3. Abänderungen der Annexe des vorliegenden Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile unmittelbar vereinbart werden. Sie treten 30 Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenaustausch in Kraft.

Art. 13 Artikel 13

Das vorliegende Abkommen samt seinen Annexen, die dessen integrierenden Bestandteil bilden, tritt 30 Tage nach der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch, dasselbe zu kündigen, mitteilt. In diesem Falle endet die Gültigkeit des Abkommens und seiner Annexe zwölf Monate nach der Überreichung der Mitteilung über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden Teil.

Art. 14 Artikel 14

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens samt seinen Annexen tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 9. November 1955 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 1968, in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

ANNEX I

Anl. 1

1. Die von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugwegen zu betreiben:

1.1. Moskau-Zwischenpunkte in Europa-Wien in beiden Richtungen;

1.2. Punkte in der UdSSR-Zwischenpunkte in Europa-Wien, Salzburg, Klagenfurt in beiden Richtungen;

1.3. Punkte in der UdSSR-Wien-Zürich in beiden Richtungen;

1.4. Punkte in der UdSSR-über das Gebiet Österreichs auf festgesetzten internationalen Flugwegen (mit Landung in Wien und/oder technischer Landung in Linz oder ohne Landung auf dem Gebiet Österreichs) – Punkte in der Schweiz, in Italien, Frankreich und Irland, sowie über diese Länder hinaus, in beiden Richtungen (nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Seiten);

1.5. Wien-Moskau-Tokio in beiden Richtungen gemäß einer speziellen Vereinbarung.

2. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen zu betreiben:

2.1. Wien-Zwischenpunkte in Europa-Moskau in beiden Richtungen;

2.2. Punkte in Österreich-Zwischenpunkte in Europa-Moskau, Leningrad, Kiew, Jerewan in beiden Richtungen;

2.3. Punkte in Österreich-Leningrad-Helsinki in beiden Richtungen;

2.4. Punkte in Österreich-über das Gebiet der UdSSR auf festgesetzten internationalen Flugwegen (mit Landung in Moskau und/oder technischer Landung in Taschkent oder Tbilissi oder ohne Landung auf dem Gebiet der UdSSR)-nach Punkten im Iran, in Afghanistan, Indien, Thailand, sowie über diese Länder hinaus, in beiden Richtungen (nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Teile);

2.5. Wien-Moskau-Tokio in beiden Richtungen gemäß einer speziellen Vereinbarung.

3. Die auf den in den Absätzen 1.1., 1.2., 2.1., 2.2. angeführten Flugwegen liegenden Zwischenpunkte in dritten Ländern können auf Wunsch einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.

Die in den Absätzen 1.4. und 2.4. angeführten Punkte in dritten Ländern können auf Wunsch einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen bei einzelnen oder allen Flügen unter der Bedingung, daß eines dieser dritten Länder überflogen wird, ausgelassen werden.

4. Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, die im Gebiet dritter Länder an Bord genommen oder in diese befördert werden, in Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufzunehmen beziehungsweise abzusetzen, kann nach gegenseitiger Vereinbarung der Luftfahrtbehörden beider vertragschließenden Teile gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Annexe gewährt werden.

5. Die von den vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden Maßnahmen treffen, daß alle Beförderungen von Fluggästen, Fracht und Post zwischen ihren Gebieten auf Vertragslinien erfolgen.

ANNEX II

Anl. 2

Zur Gewährleistung der Flugsicherheit verpflichten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile, folgende Bestimmungen zu beobachten:

1. Die für die Leitung des Fluges von Flugzeugen erforderlichen Angaben müssen von den entsprechenden Luftverkehrskontrollzentralen durchgegeben werden.

2. Den Flugzeugbesatzungen werden schriftliche Meldungen und mündliche Informationen über die Wetterverhältnisse auf der gesamten Flugstrecke sowie Angaben über den Zustand der Flughäfen und der für die Durchführung der Flüge erforderlichen Navigationsmittel zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Flugzeugführer sind verpflichtet, den Flugdurchführungsplan der betreffenden Luftverkehrskontrollzentrale zur Genehmigung vorzulegen. Der Abflug wird erst nach Genehmigung des Flugdurchführungsplanes gestattet werden.

4. Die Flüge werden gemäß dem genehmigten Flugdurchführungsplan erfolgen. Abänderungen dieses Planes werden nur mit Genehmigung der zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen, deren Weisungen für die Flugzeugbesatzung bindend sind, zugelassen werden.

5. Die Flugzeuge müssen ständig auf der Sendefrequenz der entsprechenden Bodenfunkstelle empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz dieser Funkstelle sendebereit sein. Die Verbindung zwischen Boden und Flugzeug hat nach dem Q-Kode und nach Möglichkeit durch Radiotelephonie auf Ultrakurzwellen oder Kurzwellen zu erfolgen. Dabei ist über dem Gebiet Österreichs die englische oder die deutsche Sprache und über dem Gebiet der Sowjetunion die russische Sprache zu verwenden.

Beim Flug über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles haben die Flugzeugbesatzungen während des Überfluges der festgesetzten Kontrollpunkte ihre Position zu melden.

6. Beim Flug über österreichischem Gebiet richten sich die Besatzungen nach den einschlägigen, im österreichischen amtlichen Luftfahrthandbuch enthaltenen Angaben und beim Flug über dem Gebiet der Sowjetunion nach den geltenden Vorschriften und Bestimmungen der AEROFLOT.

7. Die Luftverkehrsunternehmungen haben den zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen laufend mitzuteilen, bei welchen meteorologischen Minimalbedingungen die Landungen auf den Flughäfen gestattet werden.

Die Landungen der Flugzeuge werden gemäß den bei den Zivilluftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles geltenden Vorschriften durchgeführt.

8. Außerplanmäßige Flüge der Flugzeuge der in Artikel 2 des Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen werden nach vorheriger Anmeldung der betreffenden Unternehmung, die mindestens 24 Stunden vor Abflug des Flugzeuges erfolgen muß, durchgeführt werden.

9. Zum Zwecke der Übermittlung der für die Durchführung der Flüge und die Leitung des Verkehrs der Flugzeuge erforderlichen Angaben werden die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile eine direkte zweiseitige Flugfunkverbindung zwischen den Flughäfen Wien und Moskau sowie auch zwischen den Unterwegsflughäfen, die sich auf dem festgesetzten Flugweg innerhalb des Gebietes der Vertragschließenden Teile befinden, sicherstellen.

10. Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervorgerufen sind, daß die Zivilluftfahrtbehörde, die Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft des anderen Vertragschließenden Teiles, die laut diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Repräsentanten entstanden sind, wird die zur Haftung in Anspruch genommene Zivilluftfahrtbehörde, Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle Haftung im Ausmaß des tatsächlich zugefügten Schadens in dem durch die geltenden nationalen Gesetze der Vertragschließenden Teile oder durch deren internationale Verpflichtungen aus multilateralen Konventionen vorgesehenen Ausmaß tragen.

11. Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung eines der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil oder dritten Personen auf dem Boden irgendein Schaden erwächst, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung die materielle Verantwortung gemäß den Gesetzen des Vertragschließenden Teiles tragen, auf dessen Gebiet das betreffende Ereignis geschehen ist.