Für die Sicherung der Flüge, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens durchgeführt werden, wird jeder der Vertragschließenden Teile den Flugzeugen des anderen Teiles die erforderlichen Mittel der funk- und lichttechnischen Sicherung und den notwendigen meteorologischen Dienst zur Verfügung stellen und dem anderen Teil Angaben über diese Einrichtungen sowie über Landungshäfen und über die Flugwege der Flugzeuge innerhalb seines Gebietes mitteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden