1. Die von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugwegen zu betreiben:
1.1. Moskau-Zwischenpunkte in Europa-Wien in beiden Richtungen;
1.2. Punkte in der UdSSR-Zwischenpunkte in Europa-Wien, Salzburg, Klagenfurt in beiden Richtungen;
1.3. Punkte in der UdSSR-Wien-Zürich in beiden Richtungen;
1.4. Punkte in der UdSSR-über das Gebiet Österreichs auf festgesetzten internationalen Flugwegen (mit Landung in Wien und/oder technischer Landung in Linz oder ohne Landung auf dem Gebiet Österreichs) – Punkte in der Schweiz, in Italien, Frankreich und Irland, sowie über diese Länder hinaus, in beiden Richtungen (nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Seiten);
1.5. Wien-Moskau-Tokio in beiden Richtungen gemäß einer speziellen Vereinbarung.
2. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen zu betreiben:
2.1. Wien-Zwischenpunkte in Europa-Moskau in beiden Richtungen;
2.2. Punkte in Österreich-Zwischenpunkte in Europa-Moskau, Leningrad, Kiew, Jerewan in beiden Richtungen;
2.3. Punkte in Österreich-Leningrad-Helsinki in beiden Richtungen;
2.4. Punkte in Österreich-über das Gebiet der UdSSR auf festgesetzten internationalen Flugwegen (mit Landung in Moskau und/oder technischer Landung in Taschkent oder Tbilissi oder ohne Landung auf dem Gebiet der UdSSR)-nach Punkten im Iran, in Afghanistan, Indien, Thailand, sowie über diese Länder hinaus, in beiden Richtungen (nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Teile);
2.5. Wien-Moskau-Tokio in beiden Richtungen gemäß einer speziellen Vereinbarung.
3. Die auf den in den Absätzen 1.1., 1.2., 2.1., 2.2. angeführten Flugwegen liegenden Zwischenpunkte in dritten Ländern können auf Wunsch einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.
Die in den Absätzen 1.4. und 2.4. angeführten Punkte in dritten Ländern können auf Wunsch einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen bei einzelnen oder allen Flügen unter der Bedingung, daß eines dieser dritten Länder überflogen wird, ausgelassen werden.
4. Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, die im Gebiet dritter Länder an Bord genommen oder in diese befördert werden, in Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufzunehmen beziehungsweise abzusetzen, kann nach gegenseitiger Vereinbarung der Luftfahrtbehörden beider vertragschließenden Teile gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Annexe gewährt werden.
5. Die von den vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden Maßnahmen treffen, daß alle Beförderungen von Fluggästen, Fracht und Post zwischen ihren Gebieten auf Vertragslinien erfolgen.
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