BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

In Kraft seit 01. Januar 1968
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Art. 1 Artikel 1

(1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer befreit.

(2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr Personenbeförderungen auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien von der Entrichtung der Straßengebühren befreit.

Art. 2 Artikel 2

(1) Bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen:

a) für jeden Tonnenkilometer

vom 1. bis zum einschließlich 30. km 10 g

vom 31. bis einschließlich 130. km 30 g

b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 130 km

übersteigt, die aber nicht länger als 300 km ist, 40 ö. S.

und für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 300 km übersteigt, 52 ö. S.

pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.

Art. 3 Artikel 3

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr nach folgenden Sätzen:

bei einer Nutzlast von nicht mehr als 3 t 3 Lewa

bei einer Nutzlast von nicht mehr als 7 t 6 Lewa

bei einer Nutzlast von nicht mehr als 12 t 10,80 Lewa

bei einer Nutzlast von mehr als 12 t 15 Lewa

(2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Straßengebühr erhoben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben.

Art. 4 Artikel 4

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

GESCHEHEN in Sofia, am 27. Oktober 1967 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.