BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und GüterverkehrsArt. 3

Art. 3Artikel 3

In Kraft seit 01. Januar 1968
Up-to-date

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr nach folgenden Sätzen:

bei einer Nutzlast von nicht mehr als 3 t 3 Lewa

bei einer Nutzlast von nicht mehr als 7 t 6 Lewa

bei einer Nutzlast von nicht mehr als 12 t 10,80 Lewa

bei einer Nutzlast von mehr als 12 t 15 Lewa

(2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Straßengebühr erhoben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben.

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