(1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer befreit.
(2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr Personenbeförderungen auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien von der Entrichtung der Straßengebühren befreit.
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