BundesrechtInternationale VerträgeEisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date

Artikel 1

Allgemeines

Art. 1

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.

(3) Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit, über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen über die Beschleunigung des Anschluß- und Übergangsdienstes und der Grenzabfertigung einzutreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Art. 2

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:

a) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

b) „Betriebswechselbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;

c) „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;

d) „Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;

e) „Eigentumsverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

f) „Nachbarverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

g) „Grenzabfertigung“ die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

Artikel 3

Grenzübergang

Art. 3

(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:

a) Rosenbach/Jesenice

b) Bleiburg/Prevalje

c) Spielfeld-Straß/Šentilj

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

a) Jesenice

b) Bleiburg

c) Spielfeld-Straß

(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:

a) Rosenbach

b) Prevalje

c) Sentilj

(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen werden, ohne dass dadurch diese Bahnhöfe als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 11.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

Art. 4

(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarungen derart näher zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.

(2) Die Übergabe und Übernahme von Wagen, Lademitteln, Paletten, Behältern, Reisegepäck, Expreßgut, Gütern und der zugehörigen Beförderungspapiere erfolgt in den Betriebswechselbahnhöfen.

(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt. Diese Leistungen vollzieht die Nachbarverwaltung von der Staatsgrenze bis zum Betriebswechselbahnhof für die Eigentumsverwaltung.

(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.

(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die näheren Bestimmungen, die zur Sicherheit des Betriebes erforderlich sind, werden von den Eisenbahnverwaltungen einvernehmlich festgelegt.

(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.

Artikel 6

Erweiterter Zugförderungsdienst

Art. 6

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungsdienst über den Betriebswechselbahnhof hinaus in einer oder in beiden Richtungen von der Eigentums- oder Nachbarverwaltung mit eigenen Triebfahrzeugen und eigenem Personal besorgt wird. Artikel 4 Absatz 5 und die Artikel 14, 15, 17, 18 und 24 gelten entsprechend.

Artikel 7

Vergütung der Leistungen

Art. 7

Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Artikel 8

Anlagen

Art. 8

(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und Anschlußgrenzstrecken.

(2) Der Nachbarverwaltung werden in den Betriebswechselbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Wenn die vorhandenen Räume, Anlagen oder Einrichtungen nicht ausreichen oder nicht entsprechen, wird die Eigentumsverwaltung im Einvernehmen mit der Nachbarverwaltung notwendige und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.

(3) Für die der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen überlassenen und von dieser ausschließlich benützten Räume, Anlagen und Einrichtungen leistet sie eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung.

(4) Die baulichen und technischen Ausgestaltungen der Anschlußgrenzstrecken werden im Einvernehmen der beiden Eisenbahnverwaltungen von der Eigentumsverwaltung auf eigene Kosten ausgeführt.

Artikel 9

Vertretung in den Betriebswechselbahnhöfen

Art. 9

Die Nachbarverwaltung kann in den Betriebswechselbahnhöfen eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche Belange beschränken und im einzelnen von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

Artikel 10

Grenzabfertigung

Art. 10

Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder auf Grund einer gesonderten Vereinbarung beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgenommen.

Artikel 11

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Anschlußgrenzstrecken

Art. 11

(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken haben die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehres den Sachverhalt festzustellen und hievon die zuständige Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich zu benachrichtigen.

(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.

Artikel 13

Sprachgebrauch

Art. 13

(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung müssen daher die Dienstsprache der Nachbarverwaltung in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 haben sich die Vertreter (Artikel 9) der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung deren Dienstsprache zu bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(3) Die Aufschriften an den Diensträumen der Vertretungen erfolgen in beiden Dienstsprachen. An erster Stelle stehen die Aufschriften in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung.

(4) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken von einer Eisenbahnverwaltung an einen Betriebswechselbahnhof oder eine Vertretung zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.

Artikel 14

Rechtsstellung der Eisenbahnbediensteten

Art. 14

(1) Die im Gebietsstaat dienstlich tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(2) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.

(3) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung werden ausschließlich im Nachbarstaat zu den Steuern von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat oder von der Nachbarverwaltung erhalten haben, herangezogen.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die zuständige Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 15

Beistand und strafrechtlicher Schutz

Art. 15

(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der Nachbarverwaltung, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Verwaltung bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinne dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Vorschriften des Gebietsstaates zum Schutze von eisenbahndienstlichen Handlungen und zum Schutze von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die gegenüber den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung wird seitens der Eigentumsverwaltung im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe gewährt.

Artikel 16

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

Art. 16

(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten, die zur Dienstausübung im Anschluß- und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitze von Grenzübertrittsausweisen sein. Diese Ausweise berechtigen zum Grenzübertritt auf einer oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat.

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Für die jugoslawischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise nach dem Muster der Anlage 1a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) von den jugoslawischen Eisenbahnen ausgestellt, von der zuständigen jugoslawischen Grenzdienststelle bestätigt und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert. Für die österreichischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise nach dem Muster der Anlage 1b (Anm.: Anlage nicht darstellbar) von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion ausgestellt und von der zuständigen jugoslawischen Grenzdienststelle vidiert. Die Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise erteilt.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen verweigert, eine bereits erfolgte Vidierung jederzeit widerrufen werden. Von der Verweigerung oder dem Widerruf einer Vidierung sind die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat, und der zuständige Grenz- bzw. Betriebswechselbahnhof unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise erfolgt frei von Abgaben und Gebühren.

(5) Die Grenzübertrittsausweise sind den zuständigen behördlichen Organen auf deren Verlangen vorzuweisen.

(6) Die bei unvorhergesehenen Hindernissen mit Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze überschreiten, müssen in einer Namensliste eingetragen sein. Die Namensliste berechtigt die darauf angeführten Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt auf einer der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat. Die Namensliste nach dem Muster der Anlage 2a bzw. 2b (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) wird vom Vorstand des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Jede Ausfertigung muß mit der Unterschrift des Vorstandes und dem Dienststempel des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes versehen sein. Dieser Stempel muß unmittelbar unter der Eintragung des letzten Namens angebracht werden. Diese Eisenbahnbediensteten müssen überdies im Besitze eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises sein.

(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6 ist die zuständige Grenzdienststelle des anderen Vertragsstaates zu verständigen.

(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten mit der Namensliste und den Dienstausweisen den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren. Dabei ist je eine Ausfertigung der Namensliste den Grenzorganen jedes der beiden Vertragsstaaten zu übergeben, während die dritte Ausfertigung nach Rückkehr dem Bahnhofsvorstand, der die Ausstellung vorgenommen hat, zurückzugeben ist. Alle auf einer Namensliste angeführten Eisenbahnbediensteten müssen die Staatsgrenze auf der Hin- und Rückfahrt gleichzeitig überschreiten.

(9) Die Eisenbahnbediensteten des anderen Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen ausgestattet sind, dürfen das Ortsgebiet, in dem sich der Betriebswechsel- bzw. Grenzbahnhof befindet, und die Anschlußgrenzstrecke bzw. die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze nicht verlassen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn eine Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 4 getroffen wurde. Eisenbahnbedienstete des anderen Vertragsstaates, die nur in einer Namensliste aufgenommen sind, dürfen den Bereich des Betriebswechsel- bzw. Grenzbahnhofes und die Anschlußgrenzstrecke bzw. die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze nicht verlassen.

Artikel 17

Dienstkleidung

Art. 17

(1) Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.

(2) Welche Eisenbahnbedienstete und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen, vereinbaren die Eisenbahnverwaltungen.

Artikel 18

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten

Art. 18

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaat wohnenden Eisenbahnbediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 19

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Art. 19

Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 20

Dienstlich eingenommenes Geld

Art. 20

Die von den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen von ihnen im Gebietsstaat mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 21

Dienstsendungen

Art. 21

(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung im Gebietsstaat bestimmt sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen den Zoll- und Devisenvorschriften. Das Öffnen dieser Sendungen wird vorgenommen, wenn ein Verdacht besteht, daß die Zoll- und Devisenvorschriften verletzt wurden. Die Dienstsendungen sollen mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle versehen werden.

Artikel 22

Postaustausch

Art. 22

(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt nach den zwischen der österreichischen und jugoslawischen Postverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.

(2) Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern zwischen den beiden Postverwaltungen nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen kann auch von Eisenbahnbediensteten vorgenommen werden.

(4) Zur Beförderung von Postsendungen können Postwagen,Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen verwendet werden.

(5) Welche Wagen und in welchen Relationen sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten

vereinbart.

Artikel 23

Postbedienstete, Haftung für Postsachen

Art. 23

Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 und des Artikels 24 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 24 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.

Artikel 24

Haftung

Art. 24

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof eine Person getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen Recht.

(2) Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut, Gütern, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln, Paletten und Behältern sowie für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt diese besondere Regelung.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung in Ausübung seines in diesem Abkommen vorgesehenen Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Pflicht, die sich aus dem schädigenden Ereignis ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob das schädigende Ereignis auf den Strecken der Nachbarverwaltung beim Betrieb der Eisenbahn eingetreten wäre. Eine Haftung der Eigentumsverwaltung ist ausgeschlossen.

(4) Ob und inwieweit den Eisenbahnverwaltungen und anderen Rechtsträgern aus den in diesem Artikel beschriebenen schädigenden Ereignissen gegenseitig Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche eingeräumt werden, wird besonderen Vereinbarungen der Eisenbahnverwaltungen und anderen Rechtsträgern vorbehalten.

Artikel 26

Fernmeldeanlagen

Art. 26

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten.

(2) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die im Absatz 1 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benutzen.

Artikel 27

Abgabenfreiheit der Vereinbarungen

Art. 27

Die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossenen Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

Artikel 28

Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgericht

Art. 28

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb dreier Monate bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt oder aus einem anderen Grunde verhindert ist, soll sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen sowie unter Anwendung der zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit der Entstehung oder Dauer der Streitfrage anwendbaren internationalen Abkommen, des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Zivilgerichte der beiden Vertragsstaaten auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in der gleichen Weise Rechtshilfe leisten wie auf ein Ersuchen eines Zivilgerichtes des ersuchten Vertragsstaates.

Artikel 29

Dauer des Abkommens, Kündigung

Art. 29

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.

Artikel 30

Ratifizierung

Art. 30

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Belgrad.

(3) Das Abkommen tritt am 14. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Schlußprotokoll

Anl. 1

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen stellen die unterzeichneten Bevollmächtigten fest, daß

1. die in dem obgenannten Abkommen erwähnten, zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Vereinbarungen so bald wie möglich abgeschlossen werden sollen, damit die Ratifikation des Abkommens keine Verzögerung erfährt;

2. sie alle Bemühungen darauf richten werden, daß die Verhandlungen zwischen den beiden Vertragsstaaten über den Abschluß eines Abkommens zur Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr so bald wie möglich aufgenommen werden;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 272/1973)

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des Abkommens bildet, unterzeichnet.

Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anlage 1a

Anl. 1a

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 1b

Anl. 1b

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 2a

Anl. 2a

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 2b

Anl. 2b

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)