(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken haben die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehres den Sachverhalt festzustellen und hievon die zuständige Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich zu benachrichtigen.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
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