(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:
a) Rosenbach/Jesenice
b) Bleiburg/Prevalje
c) Spielfeld-Straß/Šentilj
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
a) Jesenice
b) Bleiburg
c) Spielfeld-Straß
(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:
a) Rosenbach
b) Prevalje
c) Sentilj
(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen werden, ohne dass dadurch diese Bahnhöfe als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 11.
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