Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Ausgehend davon, daß die Schiffahrt auf dem Donaustrom für Staatsbürger, Handelsschiffe und Waren aller Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung hinsichtlich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und auch hinsichtlich der Bedingungen der Handelsschiffahrt frei und offen ist, werden beide Vertragschließenden Teile unter Beachtung der Gegenseitigkeit Maßnahmen dazu ergreifen, damit auf ihren Donauabschnitten die freie Schiffahrt für die Schiffe des anderen Vertragschließenden Teiles ununterbrochen und jederzeit möglich ist.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erstrecken sich nicht auf den Verkehr zwischen den Häfen eines und desselben Staates.
Art. 2 Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander in allem, was die Handelsschiffahrt auf dem Donaustrom betrifft, die Behandlung der Meistbegünstigung, so insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes der Schiffe der Vertragschließenden Teile in den Häfen, der Abwicklung der Hafenoperationen (einschließlich der Belade- und Entladearbeiten), der Benützung der Hafeneinrichtungen und -magazine, der Versorgung der Schiffe mit Brennstoff und Lebensmitteln, der Einhebung von Abgaben sowie erforderlichenfalls auch hinsichtlich der Gewährung der medizinischen Hilfe.
Handelsschiffe des einen Vertragschließenden Teiles werden bei der Fahrt auf dem Donauabschnitt des anderen Vertragschließenden Teiles nicht verpflichtet sein, Lotsendienste in Anspruch zu nehmen. Es sind jedoch alle Maßnahmen zu treffen, um dem Ersuchen eines Kapitäns auf Beistellung von Lotsen nach Möglichkeit in kürzester Frist zu entsprechen.
Art. 3 Artikel 3
Beim Befahren des Donaustromes durch die Handelsschiffe der beiden Vertragschließenden Teile sind die Gesetze und Vorschriften des betreffenden Uferstaates einzuhalten sowie auch die allgemein gebilligten Hauptbestimmungen über die Donauschiffahrt und die Regeln der Flußüberwachung insoweit anzuwenden, als sie nicht mit den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Uferstaates in Widerspruch stehen.
Beide Vertragschließenden Teile werden Maßnahmen zur Zusammenarbeit ihrer hydrometeorologischen Dienste an der Donau einleiten.
Jeder der Vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und die Ausrüstung der. Schiffe sowie auch auf die Schiffspapiere und die Bemannung beziehen.
Art. 4 Artikel 4
Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Zoll-, Sanitäts- und sonstigen Vorschriften sowohl in den Häfen als auch an der Grenze soweit als möglich zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Art. 5 Artikel 5
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donau durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von der Einhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, gemäß den geltenden Gesetzen dieses Staates die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen.
Art. 6 Artikel 6
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile, die vorübergehend in die Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles nicht zur Durchführung von Verladungen, sondern zur Auffüllung der Schiffsvorräte einlaufen, unterliegen keinem Zollverfahren und bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; sie stehen jedoch bis zu ihrer Abfahrt unter Aufsicht der Zollorgane.
Art. 7 Artikel 7
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile sowie die auf ihnen befindlichen Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände und Ersatzteile bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zum vorübergehenden Aufenthalt, insbesondere zur Durchführung von Verladungen bzw. Entladungen, und bei ihrem Ausgang aus diesem Gebiet frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Die eingeführten und auf den Schiffen befindlichen Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung, Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung der Schiffe erforderlich sind, bleiben bei der Einfuhr und der Ausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie gleicherweise auch von Ein- und Ausfuhrbewilligungen; dabei sind die Bestimmungen der Zollkontrolle des Vertragschließenden Teiles, in dessen Gewässern sich die Schiffe befinden, zu beachten.
Die Schiffsvorräte, die den üblichen Bedarf übersteigen, unterliegen während des Aufenthaltes der Schiffe eines der Vertragschließenden Teile in den Gewässern des anderen Teiles der Zollkontrolle, ohne daß Zölle und sonstige Abgaben eingehoben werden und die Beibringung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen notwendig ist.
Die Schiffsvorräte, die für die Schiffsbemannung, Fahrgäste und zum Betrieb sowie zur Instandhaltung der Schiffe erforderlich sind und unter Sicherung der Zollaufsicht auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gelagert werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Für alle übrigen in den voranstehenden Absätzen dieses Artikels nicht erwähnten Waren kommen die bezüglichen Zollbestimmungen zur Anwendung, die in dem Staat gelten, in dessen Gewässern sich die Schiffe befinden.
Art. 8 Artikel 8
Jeder der Vertragschließenden Teile wird die Personalausweise der Mitglieder der Schiffsbemannung, die von den zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles ausgestellt worden sind, anerkennen. Solche Personalausweise sind: Für die Mitglieder der Bemannung österreichischer Schiffe der „Donauschifferausweis“, für die Mitglieder der Bemannung sowjetischer Schiffe der „Passport Morjaka SSSR“.
Wenn sich die Frauen und Kinder von Mitgliedern der Schiffsbemannung zusammen mit diesen an Bord des Schiffes befinden, müssen Kinder über 15 Jahre und Frauen eigene Personalausweise haben, Kinder im Alter von 15 Jahren und darunter müssen in den Personalausweis des Vaters oder der Mutter eingetragen sein.
Alle Mitglieder der Schiffsbemannung und die mit ihnen an Bord des Schiffes befindlichen Frauen und Kinder müssen in die Personalliste des Schiffes eingetragen sein.
Art. 9 Artikel 9
Die im Artikel 8 dieses Abkommens erwähnten Personalausweise berechtigen die darin eingetragenen Personen an Bord eines Schiffes eines der Vertragschließenden Teile, die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden Teiles in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerke zu überschreiten, wenn die betreffende Person in die Personalliste des Schiffes eingetragen ist.
Personen, die einen Personalausweis eines der Vertragschließenden Teile besitzen, sind berechtigt, innerhalb des Hafengebietes des anderen Vertragschließenden Teiles an Land zu gehen und sich dort während des Hafenaufenthaltes ihres Schiffes frei zu bewegen. Beim Anlandgehen sind alle Personen verpflichtet, sich der im betreffenden Hafen vorgesehenen Paß- und Zollkontrolle zu unterziehen. Die erwähnten Personen dürfen die Grenze des Hafengebietes nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden überschreiten.
Art. 10 Artikel 10
Personen, die einen Personalausweis eines der Vertragschließenden Teile haben, können im Bedarfsfalle die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden Teiles auf dem Landweg überschreiten, wenn der Personalausweis mit einem Sichtvermerk dieses anderen Teiles versehen ist. In diesem Falle müssen sich diese Personen ohne unbegründeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zum Bestimmungsort begeben.
Die Sichtvermerke auf Personalausweisen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates in kürzestmöglicher Frist erteilt.
Art. 11 Artikel 11
Die Bediensteten der Schiffahrtsbehörden und Schiffahrtsunternehmungen eines der Vertragschließenden Teile bedürfen ordentlicher Reisepässe mit den entsprechenden Sichtvermerken, wenn sie die Staatsgrenze des anderen Teiles zu dienstlichen Zwecken überschreiten.
Dabei wird jeder der Vertragschließenden Teile Vorsorge treffen, daß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen die erforderlichen Sichtvermerke in kürzestmöglicher Frist erteilt werden und ihnen erforderlichenfalls der Zutritt zu den Donauhäfen und Schiffen gestattet wird.
Art. 12 Artikel 12
Die Mitglieder der Schiffsbemannung eines der Vertragschließenden Teile, die grob oder wiederholt gegen die Gesetze oder Vorschriften des anderen Teiles verstoßen haben, dürfen auf entsprechend begründetes Verlangen der Behörden dieses Teiles zu weiteren Fahrten auf Schiffen nicht mehr zugelassen werden, die in die Gewässer des Staates, dessen Gesetze und Vorschriften verletzt worden sind, fahren.
Art. 13 Artikel 13
Kein Schiff eines der Vertragschließenden Teile darf im Stromabschnitt des anderen Teiles außerhalb des Hafengebietes ohne besondere Bewilligung der zuständigen Behörden dieses Teiles anlegen oder ankern, es sei denn in Fällen höherer Gewalt oder bei Unmöglichkeit der Weiterfahrt. In solchen Fällen muß die Schiffsbemannung an Bord des Schiffes bleiben und darf das Schiff ohne Bewilligung der zuständigen Uferbehörden nicht verlassen. In zwingenden Fällen können über Auftrag des Schiffskapitäns zwei bis drei Mitglieder der Schiffsbemannung an Land gehen, um die nächstgelegenen Uferbehörden zu verständigen.
Wenn das Leben der Bemannungsmitglieder gefährdet ist, können diese das Land betreten. Sie dürfen sich jedoch bis zum Eintreffen behördlicher Organe, die von Bemannungsmitgliedern herbeizuholen sind, nicht vom Landungsplatz entfernen. Die Bemannungsmitglieder sind verpflichtet, den gesetzmäßigen Weisungen dieser Organe Folge zu leisten.
Art. 14 Artikel 14
Die Transporte der für den Donauweg vorgesehenen Güter aus dem österreichisch-sowjetischen Warenverkehr in beiden Richtungen werden von den Schiffahrtsunternehmungen der beiden Vertragschließenden Teile gerecht und unter Wahrung der Interessen dieser Unternehmungen aufgeteilt werden, so daß eine zufrieden stellende Beteiligung an diesen Donautransporten beiderseitig gesichert ist.
Die Schiffahrtsunternehmungen beider Teilekönnen mit Genehmigung der zuständigen Behörden Vereinbarungen über technische und kommerzielle Fragen, insbesondere über die zweckmäßige Aufteilung der Warentransporte auf der Donau, treffen und werden aus diesem Grunde so bald als möglich ein diesbezügliches Abkommen schließen.
Art. 15 Artikel 15
Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten Vorschriften jenes Vertragschließenden Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.
Art. 16 Artikel 16
Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden nur in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung der Beförderung und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern unmittelbar zusammenhängen.
Art. 17 Artikel 17.
Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation; es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Wien durchgeführt wird, in Kraft treten.
Das Abkommen wird so lange in Geltung bleiben, bis es von einem der Vertragschließenden Teile mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird.
Geschehen zu Moskau, am 14. Juni 1957 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.