Die Vertragschließenden Teile gewähren einander in allem, was die Handelsschiffahrt auf dem Donaustrom betrifft, die Behandlung der Meistbegünstigung, so insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes der Schiffe der Vertragschließenden Teile in den Häfen, der Abwicklung der Hafenoperationen (einschließlich der Belade- und Entladearbeiten), der Benützung der Hafeneinrichtungen und -magazine, der Versorgung der Schiffe mit Brennstoff und Lebensmitteln, der Einhebung von Abgaben sowie erforderlichenfalls auch hinsichtlich der Gewährung der medizinischen Hilfe.
Handelsschiffe des einen Vertragschließenden Teiles werden bei der Fahrt auf dem Donauabschnitt des anderen Vertragschließenden Teiles nicht verpflichtet sein, Lotsendienste in Anspruch zu nehmen. Es sind jedoch alle Maßnahmen zu treffen, um dem Ersuchen eines Kapitäns auf Beistellung von Lotsen nach Möglichkeit in kürzester Frist zu entsprechen.
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