Beim Befahren des Donaustromes durch die Handelsschiffe der beiden Vertragschließenden Teile sind die Gesetze und Vorschriften des betreffenden Uferstaates einzuhalten sowie auch die allgemein gebilligten Hauptbestimmungen über die Donauschiffahrt und die Regeln der Flußüberwachung insoweit anzuwenden, als sie nicht mit den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Uferstaates in Widerspruch stehen.
Beide Vertragschließenden Teile werden Maßnahmen zur Zusammenarbeit ihrer hydrometeorologischen Dienste an der Donau einleiten.
Jeder der Vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und die Ausrüstung der. Schiffe sowie auch auf die Schiffspapiere und die Bemannung beziehen.
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