BundesrechtInternationale VerträgeMultilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

In Kraft seit 21. August 1957
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Dieses Abkommen findet auf jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung, das

a) in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eingetragen ist und

b) von einem Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten, der durch die zuständige nationale Behörde dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigt ist, betrieben wird,

wenn dieses auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien in die durch dieses Abkommen gemäß Artikel 11 festgelegten Gebiete eingesetzt ist.

Art. 2 Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, die im Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge in ihre Gebiete frei zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, ohne Auferlegung der im zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention vorgesehenen „Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen“, sofern solche Luftfahrzeuge eingesetzt werden bei:

a) Flügen zur Durchführung von Katastrophen- oder Noteinsätzen;

b) Taxi-Passagierflügen mit Gelegenheitscharakter auf Bestellung, vorausgesetzt, daß das Luftfahrzeug über eine Sitzplatzkapazität von nicht mehr als sechs Fluggästen verfügt und daß der Bestimmungsort durch den Mieter oder die Mieter gewählt und kein Teil des Fassungsraums des Luftfahrzeugs öffentlich weiterverkauft wird;

c) Flügen, bei welchen der gesamte Laderaum durch eine einzelne Person (Einzelperson, Firma, Gesellschaft oder Institution) für die Beförderung ihres Personals oder Waren gemietet wird, vorausgesetzt, daß kein Teil dieses Fassungsraums weiterverkauft wird;

d) Einzelflügen, bei denen kein Unternehmer oder keine Gruppe von Unternehmern gemäß diesem Unterabschnitt zu mehr als einem Flug monatlich zwischen den beiden gleichen Verkehrszentren mit allen ihm verfügbaren Luftfahrzeugen berechtigt ist.

(2) Die gleiche Behandlung gilt für Luftfahrzeuge, die zu einer der folgenden Beförderungsarten eingesetzt sind:

a) ausschließlich zur Beförderung von Fracht;

b) zur Beförderung von Fluggästen zwischen Gebieten, die keine ausreichend unmittelbare Verbindung durch planmäßige Luftverkehrslinien aufweisen;

wobei jedoch jeder der Vertragsstaaten die Einstellung der in diesem Absatz festgesetzten Beförderungsarten verlangen kann, wenn er der Ansicht ist, daß diese die Interessen seiner planmäßigen Luftverkehrslinien, die in den Gebieten, für die dieses Abkommen Anwendung findet, betrieben werden, beeinträchtigen; jeder Vertragsstaat kann vollständige Angaben über die Art und das Ausmaß jeder dieser Beförderungsarten, welche durchgeführt wurden oder werden, verlangen; und

wobei weiters bezüglich der in Unterabschnitt b) dieses Absatzes angeführten Beförderungsart jeder Vertragsstaat frei die Ausdehnung der Gebiete (einschließlich des Flughafens oder der Flughäfen) festsetzen und jederzeit eine solche Festsetzung abändern sowie bestimmen kann, ob solche Gebiete über ausreichend unmittelbare Verbindungen durch planmäßige Luftverkehrslinien verfügen.

Art. 3 Artikel 3

Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, daß für die nicht im Artikel 2 angeführten anderen Fälle, in welchen sie die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen für nichtplanmäßige Flüge entsprechend dem zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention verlangen, diese Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen von jedem Vertragsstaat in einer veröffentlichten Vorschrift festgelegt werden, die folgendes beinhaltet:

a) den Zeitraum, in welchem die erforderlichen Angaben (mit einem Antrag auf vorherige Genehmigung, falls ein solcher verlangt wird) vorgelegt werden müssen; dieser darf nicht mehr als zwei volle Werktage im Fall eines Einzelflugs oder einer Reihe von nicht mehr als vier Flügen betragen; ein längerer Zeitraum kann für eine umfangreichere Reihe von Flügen festgelegt werden;

b) die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, bei welcher diese Angaben (mit dem Antrag, falls einer verlangt wird) direkt, ohne Benützung des diplomatischen Weges, eingebracht werden können;

c) die beizubringenden Angaben sollen im Fall der Genehmigung für einen Einzelflug oder für eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen nicht über folgende Punkte hinausgehen:

1. Name der Gesellschaft;

2. Luftfahrzeugmuster und Eintragungszeichen;

3. Datum und voraussichtliche Ankunft- und Abflugzeit im Gebiet des Vertragsstaates;

4. Flugweg des Luftfahrzeugs;

5. Zweck des Flugs, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt werden soll.

Art. 4 Artikel 4

(1) Falls sich zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit ergibt, sollen sie sich zunächst bemühen, diese im Weg von Verhandlungen untereinander beizulegen.

(2) a) Wenn sie eine Regelung nicht erreichen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht oder einem Schiedsrichter zur Entscheidung zu unterbreiten.

b) Falls sie über die Beilegung durch Schiedsspruch innerhalb eines Monats nach der Mitteilung eines Staates an den anderen Staat über seine Absicht, sich an ein Schiedsgericht zu wenden, nicht übereinkommen oder falls sie innerhalb weiterer drei Monate nach der Vereinbarung, die Meinungsverschiedenheit der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu unterbreiten, über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder über die Person des Schiedsrichters kein Einvernehmen erzielen, kann jeder betroffene Vertragsstaat die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung unterbreiten. Kein Ratsmitglied darf bei der Behandlung durch den Rat über eine Meinungsverschiedenheit abstimmen, in welcher es Parteistellung einnimmt. Erklärt sich der Rat zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheit nicht bereit, kann jeder betroffene Vertragsstaat diese dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

(4) Falls und solange einer der Vertragsstaaten einer nach Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung nicht nachkommt, können die anderen Vertragsstaaten die ihm auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährten Rechte einschränken, vorenthalten oder widerrufen.

Art. 5 Artikel 5

(1) Dieses Abkommen steht den Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten.

(3) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

Art. 6 Artikel 6

(1) Sobald zwei der Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Abkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen drei Monate nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Es tritt für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Datum hinterlegt, drei Monate nach Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.

Art. 7 Artikel 7

(1) Dieses Abkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Danach bleibt es für jeden Nicht-Signatarstaat, der Teilnehmer der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.

Art. 8 Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation der Kündigung an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.

Art. 9 Artikel 9

(1) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Präsidenten und allen Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Mitteilung:

a) von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und dem jeweiligen Datum, binnen dreißig Tagen nach dem Hinterlegungsdatum, und

b) vom Erhalt einer Kündigung und des Datums, binnen dreißig Tagen nach Erhalt.

(2) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation benachrichtigt auch den Präsidenten und die Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vom Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 des Artikels 6.

Art. 10 Artikel 10

(1) Mindestens fünfundzwanzig Prozent (25%) der Vertragsstaaten sind berechtigt, durch einen an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichteten, nicht früher als zwölf

(12) Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingebrachten Antrag, die Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung irgendwelcher Abänderungen, die sie zu diesem Abkommen vorzuschlagen wünschen, zu verlangen. Eine solche Tagung wird durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz nach mindestens dreimonatiger Voranzeige an die Vertragsstaaten einberufen.

(2) Jede vorgeschlagene Abänderung des Abkommens muß bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten erforderlich sind, um die Beschlußfähigkeit herzustellen.

(3) Die Abänderung tritt gegenüber den Staaten, welche die betreffende Abänderung ratifiziert haben, nach Ratifikation durch eine von der vorgenannten Tagung festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem seitens der Tagung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 11 Artikel 11

Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung mit Ausnahme der im Atlantischen Ozean gelegenen Inseln und Inseln mit halbunabhängigem Status, bezüglich welcher jeder Vertragsstaat zur Zeit der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären kann, daß die Gültigkeit dieses Abkommens darauf keine Anwendung findet.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, ordnungsgemäß bevollmächtigt, ihre Unterschriften im Namen ihrer Regierungen angebracht.

Geschehen zu Paris, am 30. April 1956, in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, deren Texte in gleicher Weise authentisch sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, die beglaubigte Abschriften des Abkommens an alle Mitgliedsstaaten übermittelt.