(1) Dieses Abkommen steht den Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten.
(3) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
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