(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation der Kündigung an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise