BundesrechtInternationale VerträgeEisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

In Kraft seit 15. November 1948
Up-to-date

Art. 1 Artikel I.

(1) Zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und östlich der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido) wird ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr im Durchzug durch Italien für Personen, Handgepäck, Reisegepäck und Güter (Eil- und Frachtgüter, lebende Tiere und Expreßgüter) eingerichtet. Als Durchgangsstrecke im Sinne des vorliegenden Übereinkommens gilt die italienische Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido) über Franzensfeste (Fortezza).

Das vorliegende Übereinkommen findet keine Anwendung auf Beförderungen im internationalen Verkehr.

(2) Die Reisenden, ihr Handgepäck und das Reisegepäck sowie die Güter werden auf der Durchgangsstrecke mit ganzen Zügen oder mit Zugteilen befördert, die zwischen den Bahnhöfen Brenner (Brennero) und Innichen (San Candido) von Lokomotiven und Zugmannschaften der italienischen Staatsbahnen geführt, beziehungsweise begleitet werden. Die erforderlichen Personen- und Gepäckwagen werden von den Österreichischen Bundesbahnen beigestellt.

(3) In besonderen Fällen können die Durchgangszüge mit Lokomotiven oder Triebwagen und Personal der Österreichischen Bundesbahnen geführt, beziehungsweise begleitet werden. Die für solche Fälle anzuwendenden Bestimmungen werden von den beiden Bahnverwaltungen im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Behörden gesondert vereinbart.

Art. 2 Artikel II.

(1) Für die Beförderung von Personen, Hand-, Reisegepäck und Gütern von österreichischen Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen über die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern die Tarife und Beförderungsbedingungen für den österreichischen Binnenverkehr.

(2) Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke aus dem im Abs. (1) bezeichneten Verkehr gehören den Österreichischen Bundesbahnen.

Art. 3 Artikel III.

(1) Die im erleichterten Durchgangsverkehr beförderten Reisenden, Gepäckstücke und Güter sind auf italienischem Gebiet von allen Zoll- und sonstigen Abgaben befreit. Eine Durchsuchung des Reise- und Handgepäcks sowie der Güter findet von italienischer Seite nicht statt. Die italienischen Behörden werden sowohl an der Grenze als auch während der Fahrt auf der Durchgangsstrecke von allen sonst üblichen Kontrollmaßnahmen Abstand nehmen. Im übrigen unterliegen die Durchgangsreisenden auf italienischem Gebiet den italienischen Gesetzen.

(2) Die Reisenden müssen während der Fahrt auf der Durchgangsstrecke mit einem amtlichen, mit Lichtbild ausgestatteten Personaldokument versehen sein.

(3) Während der Beförderung im erleichterten Durchgangsverkehr ist es nicht gestattet, daß Reisende aus den Durchgangswagen aussteigen oder in diese einsteigen, daß Gegenstände jeglicher Art aus dem Personenwagen herausgereicht oder herausgeworfen oder in sie hineingebracht und daß Gepäckstücke oder Güter aus- oder eingeladen werden.

(4) Wird bei einem Reisezug nur ein Teil im erleichterten Durchgangsverkehr geführt, so ist der Übertritt von Reisenden aus dem einen in den anderen Zugteil auf der ganzen Durchgangsstrecke durch Absperrung unmöglich zu machen.

(5) In außergewöhnlichen Fällen (bei Erkrankungen, Unfällen und ähnlichen Ereignissen) können die italienischen Zoll- und Polizeiorgane oder sonstige italienische Aufsichtspersonen Ausnahmen von den vorstehend genannten Bestimmungen gewähren.

(6) In der Regel wird im erleichterten Durchgangsverkehr die Nämlichkeit von Reisegepäck und Gütern durch österreichischen zollamtlichen Raumverschluß oder durch österreichischen Bahnverschluß gesichert. Ist die Anbringung eines zollamtlichen Raumverschlusses oder eines Bahnverschlusses nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so wird die Nämlichkeit in anderer zweckmäßiger Weise durch die österreichischen Zollstellen gesichert. Ebenso erfolgt die Sicherung der Nämlichkeit der Ladungen offener Wagen durch die österreichischen Zollstellen. Die österreichischen Zoll- und Bahnverschlüsse werden von den italienischen Zollstellen anerkannt, denen es freisteht, auch eigene Zollverschlüsse mitanzulegen.

(7) Die Reisenden, das Gepäck und die Güter der Durchgangszüge oder Zugteile stehen während der ganzen Dauer des Durchzuges durch das italienische Hoheitsgebiet unter italienischer Zoll- und Polizeiaufsicht.

(8) In Fällen besonderer Art wird im Wege von Vereinbarungen zwischen den Grenzzoll- und Grenzsicherheitsbehörden der beiden Staaten die Begleitung im Durchgangsverkehr durch Organe österreichischer Behörden zugelassen.

Die Organe des Zoll- und Sicherheitsdienstes beider Staaten werden in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten einander unterstützen.

Sie werden in Ausübung ihres Dienstes auf der Durchgangsstrecke unentgeltlich befördert.

(9) Die österreichischen Organe genießen auf italienischem Hoheitsgebiet den gleichen Schutz wie ihn die italienischen Gesetze den italienischen Organen zugestehen.

(10) Lebende Tiere, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse werden ohne Untersuchung durch die italienische Veterinärbehörde befördert, wenn die Sendungen von Tierpässen, beziehungsweise von Ursprungszeugnissen begleitet sind, in denen veterinärpolizeilich bestätigt wird, daß die Tiere aus seuchenfreien Gemeinden stammen und seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die tierischen Rohstoffe und Erzeugnisse von gesunden Tieren herrühren.

Als lebende Tiere sind alle jene zu verstehen, die zur Gattung der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie des Geflügels gehören. Als tierische Rohstoffe und Erzeugnisse sind anzusehen Fleisch von geschlachteten Tieren, Fette und Häute (Felle), wobei jedoch alle übrigen Erzeugnisse, wie Milch, Eier, Butter, Käse usw. ausgenommen sind.

Wofern das Gebiet des einen der vertragschließenden Länder im Sinne und in Auswirkung des Artikels 20 des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftfahrt, abgeschlossen im Haag im Jahre 1933, abgeändert durch das Übereinkommen von Washington vom Jahre 1944, von Amts wegen als durch eine ansteckende Krankheit verseucht erklärt wird, behalten sich die vertragschließenden Länder vor, vorbeugende Kontrollen durchzuführen und jene Schutzmaßnahmen anzuwenden, die im Hinblick auf die Durchgangsreisenden für notwendig erachtet werden.

(11) Über die Durchführung der Bahntransporte von lebenden Tieren (Begleitung, Wartung und dergleichen) werden die beiden Bahnverwaltungen besondere Vereinbarungen treffen.

(12) Lebende Pflanzen und Pflanzenteile benötigen bei der Beförderung im erleichterten Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis.

Art. 4 Artikel IV.

Art, Zahl und Zusammensetzung, Reihung und Betafelung der Durchgangszüge und deren Fahrpläne werden zwischen den beiden Bahnverwaltungen gesondert vereinbart.

Art. 5 Artikel V.

(1) Der Übergang und die Benützung der Wagen und Lademittel, die allfällige Ersatzbeistellung sowie das etwaige Umsteigen von Reisenden und die Umladung von Gütern sind durch besondere Vereinbarungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen zu regeln.

(2) Im Falle des Umsteigens oder der Umladung sind die zuständigen italienischen Organe zu verständigen, die dabei auch die österreichischen Interessen wahren werden.

Art. 6 Artikel VI.

Für ihre Leistungen im erleichterten Durchgangsverkehr erhalten die italienischen Staatsbahnen angemessene Vergütungen. Die Berechnung dieser Vergütungen sowie die Art der Abrechnung und Zahlung der anfallenden Beträge werden Gegenstand besonderer Abmachungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen sein.

Art. 7 Artikel VII.

(1) Das vorliegende Übereinkommen findet auch für Postsendungen Anwendung.

(2) Die Beförderung der Post auf dieser Strecke wird ausschließlich mit Mitteln der österreichischen Postverwaltung und mit österreichischem Personal besorgt.

(3) Daher wird die italienische Postverwaltung bei diesen Transporten keinerlei Mitwirkung oder Verantwortung treffen und sie kann keine Durchgangsgebühren im Sinne der Bestimmungen des Weltpostvertrages sowie der bezüglichen Sonderabkommen fordern.

Art. 8 Artikel VIII.

(1) Von dem vorliegenden Übereinkommen ist der Transport von Angehörigen der bewaffneten Macht in geschlossenen militärischen Einheiten und Uniform ausgeschlossen. Gestattet ist lediglich der fallweise Transport von einzelnen Militärpersonen, sofern diese nur mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten, normalen Waffen ausgerüstet sind.

(2) Die Angehörigen der österreichischen Polizei, Gendarmerie und Zollwache sind in Uniform und mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten, normalen Waffen zum Eisenbahnverkehr zugelassen, wenn ihre Anzahl nicht mehr als 15 pro Zug beträgt.

(3) Die österreichische Regierung macht die Zusage, daß Waffen, Munition und Sprengmittel per Bahn nicht befördert werden. Ausgenommen hievon ist, von dem Fall der oben erwähnten Exekutivorgane abgesehen, lediglich der Transport von persönlichen Jagdwaffen und der dazugehörigen Munition.

Art. 9 Artikel IX.

(1) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt werden wird.

(2) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.

(3) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Übereinkommen im Sinne des § 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen Vertrages vom 5. September 1946 abzuschließen.

Art. 10 Artikel X.

Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch sind.

Geschehen zu Rom am 9. November 1948.

Anl. 1

Gemäß Artikel IX des vorliegenden Übereinkommens fand am 24. Mai 1949 zwischen dem italienischen Außenminister Carlo Sforza und dem österreichischen Gesandten in Rom Johannes Schwarzenberg nachstehender Notenwechsel statt:

Übersetzung:

Anl. 1

Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Nr. 10050/31

Rom, am 24. Mai 1949.

Herr Minister!

Wie der Österreichischen Gesandtschaft mit Verbalnote Nr. 16/30.160/112 vom 15. November 1948 mitgeteilt worden ist, ist das am 9. November v. J. in Rom zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung abgeschlossene Übereinkommen über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien im Sinne der am 25. Oktober 1948 zwischen der österreichischen und der italienischen Delegation getroffenen Vereinbarung provisorisch mit Wirkung vom 15. November in Kraft gesetzt worden.

Um das in Rede stehende Übereinkommen gemäß Artikel 9 desselben formell wirksam zu machen, beehre ich mich, Eurer Exzellenz zu bestätigen, daß die Italienische Regierung den 15. November 1948 als Datum seiner tatsächlichen Inkrafttretung betrachtet.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Sforza.

Seiner Exzellenz Johannes Schwarzenberg,

a. o. Gesandter und bev. Minister Österreichs

in Rom

Österreichische Gesandtschaft in Italien

Nr. 240-res/49

Rom, am 24. Mai 1949.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Nr. 10.050/31 vom heutigen Tage zu bestätigen, mit welcher Eure Exzellenz mir nachstehendes zur Kenntnis gebracht hat:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung im Einvernehmen mit der Italienischen Regierung den 15. November 1948 als Datum der tatsächlichen Inkrafttretung des obgenannten Übereinkommens betrachtet.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

m. p. Dr. J. E. Schwarzenberg.

Seiner Exzellenz Graf Carlo Sforza,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Rom.