(1) Der Übergang und die Benützung der Wagen und Lademittel, die allfällige Ersatzbeistellung sowie das etwaige Umsteigen von Reisenden und die Umladung von Gütern sind durch besondere Vereinbarungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen zu regeln.
(2) Im Falle des Umsteigens oder der Umladung sind die zuständigen italienischen Organe zu verständigen, die dabei auch die österreichischen Interessen wahren werden.
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