(1) Für die Beförderung von Personen, Hand-, Reisegepäck und Gütern von österreichischen Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen über die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern die Tarife und Beförderungsbedingungen für den österreichischen Binnenverkehr.
(2) Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke aus dem im Abs. (1) bezeichneten Verkehr gehören den Österreichischen Bundesbahnen.
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