Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
Das Fürstentum Monaco wird Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutze der Alpen *) in seiner durch das vorliegende Beitrittsprotokoll geänderten Fassung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995
ARTIKEL 2
Art. 2
In der Präambel wird „das Fürstentum Monaco“ im Anschluß an „das Fürstentum Liechtenstein“ aufgeführt.
ARTIKEL 3
Art. 3
Die Anlage, die das Gebiet der Alpen, Anwendungsbereich der Alpenkonvention, beschreibt und darstellt, wird folgendermaßen abgeändert:
a) die Liste der Verwaltungseinheiten des Alpenraums wird wie folgt ergänzt:
– Fürstentum Monaco;
b) an die Stelle der Landkarte in der Anlage der Alpenkonvention tritt die diesem Beitrittsprotokoll beigefügte Karte.
ARTIKEL 4
Art. 4
(1) Die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein, kann ausgedrückt werden durch:
– eine Unterzeichnung, die keiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf. Der Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, daß seine Unterschrift als Zustimmung gilt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein;
– eine Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Das Beitrittsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
– die Alpenkonvention ist in Kraft getreten;
– die Vertragsparteien der Alpenkonvention haben ihre Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein;
– das Fürstentum Monaco hat seine Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Betrittsprotokoll gebunden zu sein.
(3) Für die Unterzeichnerstaaten, die noch nicht Vertragsparteien der Alpenkonvention sind, wird die Zustimmung, durch dieses Betrittsprotokoll gebunden zu sein, erst an dem Tage wirksam, an dem die Alpenkonvention für sie in Kraft tritt.
ARTIKEL 5
Art. 5
Ab Unterzeichnung dieses Beitrittsprotokolls kann kein Staat seiner Zustimmung, durch die Alpenkonvention gebunden zu sein, Ausdruck verleihen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein.
ARTIKEL 6
Art. 6
Für die Kündigung dieses Beitrittsprotokolls ist die Kündigung der Alpenkonvention erforderlich.
ARTIKEL 7
Art. 7
Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnerstaaten:
– jede Unterzeichnung mit der Angabe, ob sie der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf;
– jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
– jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 4;
– jede Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Beitrittsprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Chaubery, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.