BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

In Kraft seit 06. Juni 1976
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden

die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des medizinischen Personals zum beiderseitigen Nutzen weiterentwickeln,

ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.

Art. 2 Artikel 2

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch

a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete der angewandten medizinischen Forschung;

b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Beratung und der beruflichen Weiterbildung;

c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereiche des Gesundheitswesens;

d) Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten als vorrangig bezeichnet werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit in den Fragen ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet werden, und diese Zusammenarbeit fördern.

Art. 3 Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthalts verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

Art. 4 Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.

Art. 5 Artikel 5

(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Warschau, am 23. Mai 1975 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.