BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des GesundheitswesensArt. 3

Art. 3Artikel 3

In Kraft seit 06. Juni 1976
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Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthalts verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

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