BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des GesundheitswesensArt. 4

Art. 4Artikel 4

In Kraft seit 06. Juni 1976
Up-to-date

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden