BundesrechtInternationale VerträgeSatzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

In Kraft seit 01. Dezember 1955
Up-to-date

ARTIKEL I

Art. 1 Mitgliedschaft

Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (im folgenden die „Kommission” genannt) werden alle europäischen Mitgliedstaaten der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (im folgenden „Organisation” genannt) und / oder des Internationalen Tierseuchenamtes (im folgenden „Amt” genannt), die gemäß den Bestimmungen des Artikels XV diese Satzung annehmen. Die Kommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, daß diese Stimmenzahl die Hälfte der Zahl der Mitglieder übersteigt, laut Artikel XV (3) jeden anderen europäischen Staat als Mitglied aufnehmen, der um die Mitgliedschaft angesucht und in einer formellen Urkunde seine Bereitwilligkeit erklärt hat, die zur Zeit des Beitrittes geltenden Verpflichtungen auf Grund der Satzung zu erfüllen.

Die Organisation, das Amt und die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit sollen das Recht haben, bei allen Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse anwesend zu sein, doch sollen ihre Vertreter kein Stimmrecht haben.

ARTIKEL II

Art. 2 Verpflichtungen der Mitglieder bezüglich innerstaatlicher Methoden und internationaler Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

1. Die Mitglieder führen die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche mit dem Ziel, diese durch die Ergreifung geeigneter sanitärer und Quarantäne-Maßnahmen und durch die Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden vollkommen auszurotten:

1. Methode der Schlachtung

2. Kombination von Schlachtung und Impfung

3. Vollkommene Immunisierung des Rinderbestandes durch Impfung

4. Impfung in Gebieten, die an Seuchenherde grenzen.

Die angewendeten Methoden sollen streng durchgeführt werden.

2. Mitglieder, welche die Methode 2 oder 4 befolgen, verpflichten sich, einen Virusvorrat zur Vakzineproduktion verfügbar zu halten sowie einen Vorrat an Vakzinen, der genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen die Krankheit bei einem Ausbruch derselben zu gewährleisten. Jedes Mitglied soll mit den anderen Mitgliedern zusammenarbeiten und diesen bei allen gemeinsamen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und vor allem, wo dies notwendig ist, bei der Beschaffung von Vakzin und Viren helfen. Die Virus- und Vakzinemengen, die für den nationalen und internationalen Gebrauch auf Lager gehalten werden müssen, sollen von den Mitgliedern im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission und die Empfehlungen des Amtes festgesetzt werden.

3. Die Mitglieder sollen zur Typenbestimmung des bei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche festgestellten Virus alle Anordnungen treffen, die von der Kommission verlangt werden, und sollen die Kommission und das Amt sofort von den Resultaten einer solchen Typenbestimmung in Kenntnis setzen.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Ausübung ihrer Funktionen benötigen könnte. Insbesondere sollen die Mitglieder der Kommission und dem Amt sofort über jeden Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und das Ausmaß derselben berichten und alle weiteren Einzelheiten bekanntgeben, welche die Kommission vielleicht benötigt.

ARTIKEL III

Art. 3 Sitz

1. Die Kommission und ihr Sekretariat haben ihren Sitz im Hauptquartier der Organisation in Rom.

2. Die Tagungen der Kommission sollen an ihrem Sitz stattfinden, wenn sie nicht auf Grund einer Entscheidung der Kommission bei einer früheren Tagung oder, unter besonderen Umständen, auf Beschluß des Exekutivkomitees an einen anderen Ort einberufen wurden.

ARTIKEL IV

Art. 4 Allgemeine Funktionen

Die allgemeinen Funktionen der Kommission sollen folgende sein:

1. Durch den Generaldirektor der Organisation mit dem Amt im Rahmen der Verträge zwischen der Organisation und dem Amt Vereinbarungen zu treffen, um sicherzustellen, daß:

1.1 allen Mitgliedern technischer Rat über Probleme zuteil wird, die auf die Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung Bezug haben.

1.2 umfassende Informationen über Krankheitsausbrüche und Feststellung des Virus gesammelt und so rasch als möglich verbreitet werden.

1.3 besondere, für die Maul- und Klauenseuche notwendige Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

2. Informationen über innerstaatliche Programme zur Bekämpfung und Erforschung der Maul- und Klauenseuche zu sammeln.

3. Im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedern die Art und das Ausmaß der für die Durchführung ihrer innerstaatlichen Programme benötigten Hilfe zu bestimmen.

4. Gemeinsames Vorgehen überall dort anzuregen oder zu planen, wo es zur Überwindung der Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bekämpfungsprogramme notwendig ist, und zu diesem Zweck Wege zur Beschaffung ausreichender Mittel zu finden, wie z. B. für die Produktion und Lagerung des Vakzins auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern.

5. Für die notwendigen Einrichtungen für die Typenbestimmung des Virus zu sorgen.

6. Die Möglichkeit der Errichtung internationaler Laboratorien für die Typenbestimmung des Virus und die Vakzineproduktion zu studieren.

7. Ein Register über die Virus- und Vakzinemengen, welche in den einzelnen Staaten zur Verfügung stehen, zu führen und die Lage ständig zu beobachten.

8. Andere Organisationen hinsichtlich der Zuteilung irgendwelcher verfügbarer Fonds zur Unterstützung der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Europa zu beraten.

9. Durch den Generaldirektor der Organisation mit anderen Organisationen, regionalen Gruppen oder Nationen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Abkommen über die Beteiligung an der Arbeit der Kommission oder ihrer Ausschüsse oder über die gegenseitige Hilfe in Fragen der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu treffen. Diese Abkommen können die Aufstellung von gemeinsamen Ausschüssen oder die Beteiligung daran beinhalten.

10. Zur Vorlage an den Rat der Organisation durch den Generaldirektor, den Bericht des Exekutivkomitees über die Tätigkeit der Kommission, die Jahresabrechnungen, das Budget und das Programm für das kommende Jahr zu prüfen und zu genehmigen.

ARTIKEL V

Art. 5 Sonderfunktionen

Die Kommission soll folgende Sonderfunktionen haben:

1. In dringenden Fällen bei der Bekämpfung von Epidemien in jeder von der Kommission und den betroffenen Mitgliedern für geeignet befundenen Weise zu helfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Exekutivkomitee nach den Bestimmungen, die in Artikel XI (5) enthalten sind, jeden nicht gebundenen Saldo des Verwaltungsbudgets (siehe Artikel XIII (7)), sowie alle zusätzlichen Beiträge, welche für Notfälle gemäß Artikel XIII (4) geleistet wurden, verwenden.

2. Auf folgenden Gebieten die notwendigen Maßnahmen zu treffen:

2.1 Produktion und/oder Lagerung von Viren und/oder Vakzinen durch oder für die Kommission zur Verteilung an jedes Mitglied, das sie benötigt.

2.2 Wenn nötig, Förderung der Errichtung von „Cordons sanitaires” (Schutzzonen) durch ein Mitglied oder durch mehrere Mitglieder, zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit.

3. Zur Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Satzung umschrieben sind, solche weitere Spezialprojekte durchzuführen, die von den Mitgliedern oder dem Exekutivkomitee vorgeschlagen und von der Kommission gutgeheißen wurden.

4. Mittel aus dem Überschuß des Verwaltungsbudgets können für die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels angegebenen Zwecke verwendet werden, falls eine solche Handlungsweise durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kommission gebilligt wird, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kommission umfaßt.

ARTIKEL VI

Art. 6 Organisation

1. Jedes Mitglied soll bei Tagungen der Kommission durch nur einen Delegierten vertreten werden, der aber von einem Stellvertreter sowie von Experten und Beratern begleitet werden darf. Stellvertreter, Experten und Berater können an den Verhandlungen der Kommission teilnehmen, haben aber, ausgenommen Stellvertreter, die mit Vollmachten in gehöriger Form zur Vertretung des Delegierten ausgestattet sind, kein Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied soll eine Stimme haben. Beschlüsse der Kommission werden, außer in den in der vorliegenden Satzung besonders bezeichneten Fällen, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Die Mehrheit der Mitglieder der Kommission bildet ein beschlußfähiges Quorum.

3. Die Kommission wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung aus der Reihe der Delegierten einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese sollen ihr Amt bis zur nächsten ordentlichen Tagung, unbeschadet des Rechtes der Wiederwahl, ausüben.

4. Der Generaldirektor der Organisation soll im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission wenigstens einmal jährlich eine ordentliche Tagung der Kommission einberufen. Außerordentliche Tagungen können vom Generaldirektor, sei es im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, sei es über Ersuchen der Kommission bei einer ordentlichen Tagung oder während der Zeit zwischen den Tagungen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

ARTIKEL VII

Art. 7 Ausschüsse

1. Die Kommission hat das Recht, vorübergehend tätige spezielle oder ständige Ausschüsse zu bilden, die die zur Zuständigkeit der Kommission gehörige Angelegenheit prüfen und darüber berichten sollen.

2. Diese Ausschüsse sollen vom Generaldirektor der Organisation, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, zu der Zeit und an dem Ort einberufen werden, die den Zwecken, für die sie geschaffen wurden, am besten entsprechen.

3. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von der Kommission bestimmt.

4. Jeder Ausschuß soll einen Vorsitzenden wählen.

ARTIKEL VIII

Art. 8 Geschäfts- und Finanzordnung

Soweit mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar, soll sich die Kommission, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation, eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben, die im Einklang mit Geschäftsordnung und Finanzordnung der Organisation stehen sollen.

ARTIKEL IX

Art. 9 Beobachter

1. Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Kommission ist, kann mit Zustimmung der Kommission zu jeder Tagung der Kommission oder ihrer Ausschüsse einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden.

2. Jede andere internationale Organisation, welche ähnliche Interessen hat, kann sich mit Zustimmung der Kommission bei den Tagungen derselben oder ihrer Ausschüsse durch einen Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.

ARTIKEL X

Art. 10 Das Exekutivkomitee

1. Die Kommission bestellt ein Exekutivkomitee, das sich aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission sowie aus drei Delegierten von Mitgliedsstaaten zusammensetzt, die zu Beginn jeder ordentlichen Tagung von der Kommission ausgewählt werden. Der Vorsitzende der Kommission soll auch im Exekutivkomitee den Vorsitz führen.

2. Die Mitglieder des Exekutivkomitees sollen, unbeschadet des Rechtes der Wiederwahl, bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Tagung im Amt bleiben.

3. Wird vor Ablauf einer Amtsperiode ein Sitz im Exekutivkomitee frei, so kann das Komitee ein Mitglied der Kommission ersuchen, einen Vertreter zu nominieren, der den betreffenden Sitz bis zur Beendigung der Amtsperiode einnehmen soll.

4. Das Exekutivkomitee soll wenigstens einmal zwischen zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Tagungen der Kommission zusammentreten.

5. Der Sekretär der Kommission ist auch Sekretär des Exekutivkomitees.

ARTIKEL XI

Art. 11 Funktionen des Exekutivkomitees

Das Exekutivkomitee soll:

1. Der Kommission Vorschläge bezüglich ihrer allgemeinen Arbeitsrichtlinien und ihres Arbeitsprogramms machen.

2. Die Arbeitsrichtlinien und Programme, die die Kommission genehmigt hat, durchführen.

3. Der Kommission Programm-, Verwaltungs- und Budgetentwürfe sowie die Jahresabrechnung vorlegen.

4. Den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission dieser zur Bestätigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation vorlegen.

5. Alle anderen Arbeiten durchführen, die ihm die Kommission überträgt, insbesondere die Notstandsarbeiten nach Artikel V (1).

ARTIKEL XII

Art. 12 Verwaltung

1. Die Mitglieder des Sekretariats der Kommission werden vom Generaldirektor mit Genehmigung des Exekutivkomitees ernannt und sind verwaltungsmäßig dem Generaldirektor verantwortlich. Ihr Status und ihre Anstellungsbedingungen sind dieselben wie die des Personals der Organisation.

2. Die Ausgaben der Kommission sollen aus ihrem eigenen Verwaltungsbudget gedeckt werden, ausgenommen diejenigen, die sich auf Angestellte und Einrichtungen beziehen, die von der Organisation zur Verfügung gestellt werden können. Die Ausgaben, die der Organisation angelastet werden dürfen, werden im Rahmen eines Jahresbudgets, das vom Generaldirektor ausgearbeitet und von der Konferenz der Organisation, in Übereinstimmung mit der Geschäfts- und Finanzordnung der Organisation, genehmigt wird, festgelegt und bezahlt.

3. Die Auslagen der Delegierten, ihrer Vertreter, Experten und Berater, die durch Teilnahme an den Tagungen der Kommission und ihrer Ausschüsse entstehen, werden von den sie entsendenden Regierungen festgelegt und bezahlt.

ARTIKEL XIII

Art. 13 Finanzgebarung

1. Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet sich, jährlich einen Anteil am Verwaltungsbudget zu bezahlen, der nach einer Beitragsskala, die von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen werden muß, berechnet wird. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung sollen diese Beiträge in der Höhe der im Anhang I gegebenen Skala geleistet werden. Das Budget für die Verwaltungstätigkeit der Kommission für die ersten fünf Jahre soll, vorbehaltlich satzungsgemäßer Abänderungen des Anhanges I, die während dieses Zeitraumes erfolgen, die Summe von US-Dollar 50.000 zur Basis haben. Zu dieser Summe kommen noch alle Beiträge, welche die Mitglieder nach dem untenstehenden Absatz 2 leisten.

2. Beiträge von Mitgliedern, die in der Beitragsskala des Anhanges I nicht vorgesehen sind, werden von der Kommission festgesetzt. Zu diesem Zweck soll die Berechnungsmethode Anwendung finden, auf Grund derer die oben erwähnte Skala erstellt wurde.

3. Die Jahresbeiträge nach den obenstehenden Absätzen 1 und 2 sollen vor Ende des ersten Monats des Finanzjahres, für welches sie geschuldet werden, zahlbar sein. Das Finanzjahr der Organisation soll auch das der Kommission sein.

4. Zusätzliche Beiträge können von einem Mitglied oder Mitgliedern, einer Organisation oder Privatpersonen für Notstandsaktionen oder für die Durchführung besonderer Bekämpfungspläne oder Maßnahmen entgegengenommen werden, die die Kommission oder das Exekutivkomitee nach Artikel V annehmen oder empfehlen können.

5. Alle Mitgliedsbeiträge sollen in den von der Kommission im Einvernehmen mit den zahlenden Mitgliedern zu bestimmenden Währungen geleistet werden.

6. Alle erhaltenen Beiträge sollen in einen Treuhandfonds eingezahlt werden, der vom Generaldirektor der Organisation nach der Finanzordnung der Organisation verwaltet wird.

7. Am Ende jedes Finanzjahres soll ein etwa vorhandener, nicht gebundener Saldo des Verwaltungsbudgets auf ein besonderes Konto gebucht werden, welches für die in den Artikeln IV und V beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.

ARTIKEL XIV

Art. 14 Abänderungen

1. Die vorliegende Satzung kann von der Kommission mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert werden, falls diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder der Kommission umfaßt. Änderungen werden nur mit Zustimmung des Rates der Organisation am Tage des Ratsbeschlusses mit der Maßgabe rechtskräftig, daß Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder beinhalten, hinsichtlich jedes Mitgliedes erst dann in Kraft treten, wenn das betroffene Mitglied seine Zustimmung gegeben hat.

2. Vorschläge zur Änderung der Satzung können von jedem Mitglied der Kommission mittels einer gleichzeitig an den Vorsitzenden der Kommission und an den Generaldirektor der Organisation zu richtenden Mitteilung gemacht werden. Der Generaldirektor verständigt umgehend alle Mitglieder von den Änderungsvorschlägen.

3. Kein auf die Änderung der Satzung bezüglicher Vorschlag soll in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommen werden, wenn nicht der Generaldirektor der Organisation wenigstens 120 Tage vor Eröffnung der Sitzung von demselben in Kenntnis gesetzt worden ist.

ARTIKEL XV

Art. 15 Annahme

1. Die Annahme dieser Satzung soll ohne Vorbehalte erfolgen.

2. Die Annahme soll durch Hinterlegung einer Annahmeerklärung beim Generaldirektor der Organisation erfolgen. Bei Mitgliedern der Organisation oder des Amtes hat die Annahme vom Tage des Einlangens der Erklärung beim Generaldirektor an Gültigkeit; letzterer soll dann sofort alle Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis setzen.

3. Die Mitgliedschaft von Nationen, die nicht Mitglieder der Organisation oder des Amtes sind, soll mit dem Tage beginnen, an dem der Rat das Ansuchen um Zulassung nach Artikel I genehmigt hat.

ARTIKEL XVI

Art. 16 Austritt

1. Jedes Mitglied kann nach Ablauf eines Jahres vom Datum der Gültigkeit seiner Aufnahme oder vom Datum des Inkrafttretens dieser Satzung an gerechnet – je nachdem, welches Datum das spätere ist – durch Abgabe einer schriftlichen Kündigungserklärung gegenüber dem Generaldirektor der Organisation austreten; letzterer hat hievon umgehend alle Mitglieder der Kommission in Kenntnis zu setzen. Der Austritt tritt ein Jahr nach Empfang der schriftlichen Bekanntgabe desselben in Kraft.

2. Die Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen wird als Austritt des säumigen Mitgliedes aus der Kommission angesehen.

3. Von jedem Mitglied der Kommission, welches aus der Organisation oder dem Amte ausscheidet, wird, wenn der betreffende Staat infolgedessen nicht mehr Mitglied dieser beiden Organisationen ist, angenommen, daß es gleichzeitig auch aus der Kommission ausscheidet.

ARTIKEL XVII

Art. 17 Schlichtung von Streitigkeiten

1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung können die beteiligten Mitglieder den Generaldirektor der Organisation ersuchen, ein Komitee zur Untersuchung der Streitfrage einzusetzen.

2. Der Generaldirektor soll dann – nach Beratung mit den beteiligten Mitgliedern – ein Expertenkomitee bestellen, dem auch Vertreter der in Frage kommenden Mitglieder angehören. Dieses Komitee hat die Streitfrage zu untersuchen und dabei alle von den beteiligten Mitgliedern vorgelegten Dokumente und sonstigen Beweisstücke zu würdigen. Hierauf legt das Komitee dem Generaldirektor der Organisation einen Bericht vor, den dieser an die beteiligten Mitglieder sowie an die anderen Mitglieder der Kommission übermittelt.

3. Die Mitglieder der Kommission erklären sich damit einverstanden, daß – obwohl die Empfehlungen der Kommission nicht bindend sein sollen – sie doch als Grundlage für die neuerliche Untersuchung der Streitfrage durch die beteiligten Mitglieder dienen werden.

4. Die beteiligten Mitglieder tragen die Auslagen für die Experten zu gleichen Teilen.

ARTIKEL XVIII

Art. 18 Beendigung

1. Das Ende der Gültigkeit der vorliegenden Satzung wird durch Beschluß einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Kommission festgesetzt. Sie tritt automatisch außer Kraft, sobald die Zahl der Mitglieder infolge Austrittes auf weniger als sechs Staaten sinkt.

2. Bei Außerkrafttreten der Satzung sollen alle Guthaben der Kommission vom Generaldirektor der Organisation liquidiert werden. Nach Regelung aller Verbindlichkeiten ist der Restbetrag auf der Basis der zur Zeit der Liquidation gültigen Beitragsskala verhältnismäßig unter den Mitgliedern aufzuteilen. Staaten, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre ihre Beiträge nicht geleistet haben und deren Austritt infolgedessen gemäß Artikel XVI (2) angenommen wird, haben keinen Anspruch auf einen Liquidationsanteil.

ARTIKEL XIX

Art. 19 Inkrafttreten

1. Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor der Organisation die Annahmeerklärungen von 6 Teilnehmerstaaten der Organisation oder des Amtes erhalten hat, vorausgesetzt, daß diese Beiträge von zusammen nicht weniger als 30% des im Artikel XIII (1) vorgesehenen Verwaltungsbudgets leisten.

2. Der Generaldirektor setzt alle Staaten, die ihre Annahmeerklärungen hinterlegt haben, vom Datum des Inkrafttretens der Satzung in Kenntnis.

3. Der Text der Satzung ist in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt; diese Sprachen sind in gleicher Weise maßgebend. Dieser Text wurde von der Konferenz der Organisation am elften Dezember 1953 genehmigt.

4. Zwei Exemplare dieser Satzung werden vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Ein Exemplar wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, das andere im Archiv der Organisation hinterlegt. Weitere Exemplare werden vom Generaldirektor unter Angabe des Datums, an dem die Satzung in Kraft getreten ist, beglaubigt und allen Mitgliedern der Kommission zugestellt.

ANHANG I

SKALA DER JAHRESBEITRÄGE

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 und die 1. Änderung sind als PDF dokumentiert)