BundesrechtInternationale VerträgeSatzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und KlauenseucheArt. 2

Art. 2Verpflichtungen der Mitglieder bezüglich innerstaatlicher Methoden und internationaler Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

In Kraft seit 01. Dezember 1955
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