BundesrechtInternationale VerträgeFortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

In Kraft seit 10. August 1986
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Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck „Hochschulen“

i) Universitäten

ii) sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind;

b) bezeichnet der Ausdruck „Stipendium“ jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde

a) der Staat,

b) sonstige Behörden,

c) je nach Lage des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.

Artikel 3

Art. 3

Das von einer unter Artikel 2 Buchstabe a fallenden Vertragspartei gewährte Stipendium, das es einem ihrer Staatsangehörigen ermöglichen soll, Studien oder Forschungsarbeiten an einer in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hochschule zu betreiben, wird diesem Staatsangehörigen fortgezahlt, wenn er auf seinen Antrag und mit Genehmigung der für seine Studien oder Forschungsarbeiten zuständigen Behörden zur Fortsetzung seiner Studien oder Forschungsarbeiten an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen wird.

Artikel 4

Art. 4

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die geltenden Normen oder Vorschriften für die Zulassung von Studierenden zu den Hochschulen oder die von den die Stipendien gewährenden Behörden festgesetzten Voraussetzungen für die Dauer und die erfolgreiche Durchführung der Studien oder Forschungsarbeiten, für welche diese Stipendien gewährt oder verlängert werden.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die unter Artikel 2 Buchstabe b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Übereinkommens den in ihrem Hoheitsgebiet für Fragen der Stipendiengewährung zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, den in Artikel 3 aufgestellten Grundsatz wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.

(2) Die unter Artikel 2 Buchstabe c fallenden Vertragsparteien wenden, soweit für die Gewährung der Stipendien der Staat zuständig ist, Artikel 3, andernfalls Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.

Artikel 6

Art. 6

Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, daß sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in Artikel 3 bezeichneten Personen erstreckt.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 8

Art. 8

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 9

Art. 9

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

a) kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates, jedoch Vertragspartei des am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, dem Übereinkommen beitreten;

b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 10

Art. 10

(1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 zurückgenommen werden.

Artikel 11

Art. 11

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 12

Art. 12

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;

b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;

c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;

e) jede nach Artikel 6 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

f) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 12. Dezember 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.