Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „Hochschulen“
i) Universitäten
ii) sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind;
b) bezeichnet der Ausdruck „Stipendium“ jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.
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