(1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 zurückgenommen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise